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Vorsteuerabzug: Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung

Bei mehreren Unternehmen einer Firmengruppe, die unter derselben Anschrift ansässig sind, muss in Eingangsrechnungen das Unternehmen genannt sein, das die jeweilige Leistung tatsächlich bezogen hat. Ist jeweils ein anderes Unternehmen der Firmengruppe als Leistungsempfänger bezeichnet, können diese Rechnungen nicht mit Rückwirkung berichtigt werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GbR, an der in verschiedene Mitglieder der Familie A und die A GmbH & Co. OHG als Gesellschafter beteiligt waren. Die OHG betrieb eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik. Die Klägerin erzielte Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Dabei führte sie sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Leistungen aus.

Das Finanzamt beanstandete Rechnungen, die an folgende Adressaten bzw. angebliche Leistungsempfänger ausgestellt worden waren: „Hotel C“, „D Hotel-Betriebsgesellschaft“, „Architekt E für Hotel C“, „Gesundheitszentrum F zu Händen Herrn F“, A GmbH & Co. KG zu Händen F und „F“. Es erfolgten Vorsteuerkürzungen für die Jahre 2009 bis 2011. Im Jahr 2016 veranlasste die Klägerin die Berichtigung der überwiegenden Anzahl der vom Finanzamt beanstandeten Rechnungen hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers. Der Vorsteuerabzug für 2009 bis 2011 wurde dennoch verweigert.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug sowohl aus den ursprünglichen Rechnungen als auch aus den berichtigten Rechnungen zu Recht abgelehnt. Die „Berichtigung“ der beanstandeten Rechnungen hat keine Rückwirkung.

Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, sodass bei klaren Mängeln eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht kommt. Der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zu entnehmen, dass dann nicht von berichtigungsfähigen Rechnungen auszugehen ist, wenn es diesen an der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers fehlt, weil dann nämlich keine Rechnung vorliegt.

Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der er eine Rechnungsberichtigung bei einem fehlenden Rechtsformzusatz für zulässig erachtet hatte. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar, weil hier unter derselben Adresse verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Firmennamen ansässig waren, die zudem teilweise steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Umsätze ausführten.