Verkauft eine Bäckerei in Filialen Speisen zum Verzehr vor Ort, führt sie damit sonstige Leistungen aus, wenn Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck verwendet wird, das nach dem Verzehr der Speisen zurückgenommen und gereinigt wird. Vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG unterlagen diese dem Regelsteuersatz.
Hintergrund
Die A stellt Backwaren her. In ihren Filialen stellt sie Geschirr, Tische und Bestuhlung zum Verzehr vor Ort bereit. Die meisten Filialen befanden sich in sog. Vorkassenzonen (nicht durch geschlossene Wände abgetrennte Eingangsbereiche) von Lebensmittelmärkten. Einige Filialen waren separat betriebene Ladengeschäfte.
In allen Filialen wurden die zum Verzehr vor Ort bestimmten Waren und Speisen direkt am Verkaufstresen an die Kunden abgegeben, die das Geschirr i. d. R. in bereitstehende Regale zurückgaben. Ansonsten räumte das Personal der A die Tische ab. Anschließend wurde das Geschirr von Arbeitnehmern der A gereinigt.
A meinte, dass die in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungen dem jeweiligen Umsatz nicht das Gepräge gaben. Der Umsatz war deshalb in der Gesamtschau als ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Nahrungsmitteln zu qualifizieren.
Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass die Dienstleistungselemente gegenüber den Lieferungselementen im Vordergrund standen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.
Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken „zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen“, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, gelten als Restaurant- und Verpflegungs-Dienstleistung. Die Art der Zubereitung ist nicht entscheidend. Vielmehr müssen die unterstützenden Dienstleistungen zum einen ausreichend sein, um den sofortigen Verzehr dieser Speisen zu gewährleisten, und zum anderen im Verhältnis zu deren Abgabe überwiegen. Dabei sind Aspekte wie Service, Garderoben, Toiletten und die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Dienstleistungen und Verzehrvorrichtungen ohne Mitbenutzungsrecht eines Dritten.
Nach diesen Grundsätzen liegt bei der Abgabe von Speisen zum Mitnehmen eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung vor. Die Schwelle zum Restaurantumsatz ist jedoch überschritten, wenn standardisiert zubereitete Speisen durch einen Imbissstand zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten abgegeben werden. Denn die Bereitstellung von Mobiliar mit Geschirr und Besteck erfordert einen gewissen Personaleinsatz.
A hat den Kunden nicht nur Backwaren und Fast-Food verkauft, sondern diesen gegenüber auch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie neben der Zubereitung der standardisierten Produkte zum Verzehr Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Tassen, Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt hat. Das Mobiliar war sowohl aus objektiver Empfängersicht als auch nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der A bestimmt. Aufgrund dieser Dienstleistungen (Verzehrvorrichtungen, Serviceleistungen, Geschirrstellung) war nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der Dienstleistungscharakter in den Vordergrund getreten, sodass die Gesamtleistung als Restaurationsleistung und damit Dienstleistung zu qualifizieren war. Der personelle Einsatz konnte insbesondere im Vergleich mit einem Außer-Haus-Verkauf nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden.