Wer gegen das Finanzamt auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagen möchte, muss sich an die Zivilgerichte wenden. Die Finanzgerichte sind insoweit nicht zuständig.
Hintergrund
Der Kläger machte vor dem Finanzgericht Schadensersatz geltend, da seiner Ansicht nach die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung verstoßen hatte. Das Finanzgericht wies den Kläger darauf hin, dass es möglicherweise nicht zuständig ist, weil es sich um einen Amtshaftungsanspruch handele, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, dass eine Zuständigkeit der Finanzgerichte besteht.
Entscheidung
Das Finanzgericht verwies das Verfahren an das Landgericht. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts ist gegeben, wenn eine Abgabenangelegenheit vorliegt. Mit der Klage macht der Kläger aber keine Abgabenangelegenheit oder damit zusammenhängendes Begehren geltend, sondern er verlangt Schadensersatz aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Handlung des Finanzamts. Es wird damit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, für den eine Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Auch ist der Finanzrechtsweg nur für Klagen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch die Finanzbehörden eröffnet. Für Schadensersatzklagen gilt dies nicht. Auch die DSGVO und das Europarecht sehen keine Sonderzuständigkeit der Finanzgerichte vor.