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Warum der Hamburger Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist

Ein Hafenarbeiter, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung auf dem Hamburger Hafengelände eingesetzt wird, ist in einem sog. weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig. Das hat zur Folge, dass er seine Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale abrechnen kann.

Hintergrund

Der Kläger war als Hafenarbeiter nach seinem Arbeitsvertrag auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung einsetzbar. Im Jahr 2015 wurde er von seinem Arbeitgeber an 4 verschiedenen Liegeplätzen innerhalb des Hamburger Hafens eingesetzt. Der Kläger rief arbeitstäglich bei seinem Arbeitgeber an, um seinen jeweiligen Einsatzort zu erfahren.

In seiner Einkommensteuerveranlagung setzte er seine arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt als Reisekosten an und rechnete für den Hin- und Rückweg jeweils 0,30 EUR/km. Das Finanzamt berücksichtigte für diese Fahrten jedoch nur die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei dem Hamburger Hafengebiet steuerlich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet, sodass der Fahrtkostenabzug eingeschränkt war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt für die Fahrten zu Recht nur die Entfernungspauschale angesetzt hatte. Zwar konnte der Hamburger Hafen nicht als erste Tätigkeitsstätte qualifiziert werden, da es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers mangelte. Der Ansatz der Entfernungspauschale war trotzdem gerechtfertigt, weil der Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet war.

Der Arbeitnehmer musste nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsuchen. Da im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg verwiesen worden war, kann davon ausgegangen werden, dass er nur bei den dort ansässigen Hafeneinzelbetrieben einsetzbar war. Er hatte den Hamburger Hafen auch typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen.