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Erstwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort: kein Werbungskostenabzug möglich

Mietet der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste Zweitwohnung und wohnt er im „eigenen Hausstand“ ebenfalls am Beschäftigungsort, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

Hintergrund

Der Kläger mietete in unmittelbarer Nähe zu seiner Arbeitsstätte eine Zweitwohnung an. Seine Hauptwohnung lag etwa 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernt. Er begründete dies damit, dass er bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine schwer erkrankte Ehefrau unterstützen müsste und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren könnte. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung ab und ließ auch den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen nicht zu.

Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte ebenfalls den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Es handelte sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen.

Bei einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt. Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Bei Prüfung der Frage, ob dies der Fall ist, muss auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden und neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie evtl. besondere Umstände beim Arbeitsablauf mit einzubeziehen sein.

Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

Im vorliegenden Fall diente der Aufenthalt in der Zweitwohnung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation und stellt keine gezielte therapeutische Maßnahme dar und ist insofern auch nicht medizinisch indiziert. Die Aufwendungen für das Wohnen stellen Kosten der allgemeinen Lebensführung dar und erleichtern zwar das Leben der Ehefrau, sind aber dennoch freiwillige Aufwendungen und nicht zwangsläufig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anmietung der Wohnung aus medizinischen Gründen zweckmäßig ist, so handelt es sich allenfalls um Folgekosten der Krankheit, die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.