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Zur Abspaltung einer 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen

Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG stellt keinen eigenständigen Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung dar. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG nicht vor, kann die Abspaltung zu Buchwerten durchgeführt werden.

Hintergrund

Im Jahr 2004 gliederte die GmbH 1 ihren Geschäftsbetrieb „X“ in eine KG, deren Kommanditistin sie war, gegen die Gewährung von Anteilen aus. Parallel dazu gründete sie die GmbH 2 und legte die KG-Anteile zum Buchwert gegen die Gewährung von Anteilen in die GmbH 2 ein. Anschließend wuchs das Vermögen der KG ebenfalls zu Buchwerten der GmbH 2 im Wege der Anwachsung zu.

Im Jahr 2007 vereinbarten die GmbH 1 bzw. ihre Anteilseigner mit einem potentiellen Erwerber des X-Geschäfts die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer noch zu gründenden Gesellschaft (GmbH 3). Im Jahr 2008 spaltete die GmbH 1 ihre 100-prozentige Beteiligung an der GmbH 2 auf die neu gegründete GmbH 3 gegen Gewährung von Anteilen ab.

Das Finanzamt versagte die Buchwertfortführung. Denn die Abspaltung diente allein dazu, die Veräußerung an eine außenstehende Person vorzubereiten. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klage statt. Er entschied, dass die Buchwertfortführung nicht an der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG scheitert. Da die Voraussetzungen des Satzes 4 nicht vorliegen, konnte die Abspaltung zu Buchwerten durchgeführt werden.

  • 11 Abs. 2 UmwStG (Buchwertansatz) ist nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Hier stellt sich die Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG als eigenständiger Ausschlussgrund zu bewerten ist, der unabhängig von Satz 4 Anwendung finden kann. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass Satz 3 nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 regelt und keinen eigenständigen Anwendungsbereich hat, sodass es sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4 handelt. § 15 Abs. 2 UmwStG soll missbräuchliche Gestaltungen aufgrund der Buchwertfortführung unterbinden. Die Buchwertfortführung soll in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen die Steuerpflicht der Veräußerung dadurch umgangen wird, dass die Anteile der verbleibenden oder der aufnehmenden Körperschaft nach Abspaltung veräußert werden. Würde man demgegenüber dem Satz 3 einen eigenständigen Anwendungsbereich einräumen, würde dies zu der vom Gesetzgeber missbilligten und auch praktisch nur schwerlich durchführbaren Einbeziehung subjektiver Elemente führen. Unterhalb der Schwelle (5 Jahre, 20 %) soll verlässlich kein Fall des Missbrauchs angenommen werden.

Der vorliegende Sachverhalt fällt nicht unter § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG. Die 20 %-Grenze wird nicht erreicht. Ein Rückgriff auf Satz 3 ist ausgeschlossen.