Wird ein Architektenvertrag gekündigt und ein Ausfallhonorar für noch nicht erbrachte Leistungen vereinbart, stellt sich die Frage, ob insoweit ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt.
Hintergrund
Der Kläger A war selbstständiger Landschaftsarchitekt. Er übernahm für den X-Kreis die Gestaltung der Außenanlagen von 2 Schulen. Nach dem Architektenvertrag sollte A als Auftragnehmer bei einer Kündigung aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen erhalten.
Später konnte X das Projekt aus finanziellen Gründen nicht mehr realisieren. Daraufhin einigten sich A und X darauf, dass A für tatsächlich erbrachte Leistungen ein Honorar von 22.000 EUR und darüber für die noch nicht erbrachten Leistungen ein „Ausfallhonorar von 52.000 EUR (ohne Umsatzsteuer)“ erhält.
A behandelte nur das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz, nicht jedoch das Ausfallhonorar. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeichneten Leistung um die Gegenleistung für den Verzicht des A auf die Erfüllung des Architektenvertrags handelte. Aus der Gegenleistung ist deshalb die Umsatzsteuer herauszurechnen. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Demgegenüber sind Entschädigungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, sondern weil der Zahlende für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Die Abgrenzung bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Die Vergütung, die der Unternehmer nach Auflösung eines Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt. Es liegt nur insoweit ein steuerbarer Umsatz vor, als die Vergütung auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.
Die Vereinbarung zwischen A und X betrifft ein Honorar für „tatsächlich erbrachte Planungsleistungen“ und daneben ein „Ausfallhonorar“. Hier ist zum einen fraglich, weshalb die Beteiligten mit dem „Ausfallhonorar“ eine weitere Gegenleistung für eine steuerbare Leistung vereinbart haben sollen. Zum anderen könnte die Aufteilung der Zahlung in 2 Bestandteile zum Zweck der Verhinderung der Umsatzsteuer erfolgt sein. Die Vereinbarung wäre dann nicht ernsthaft gewollt und würde zur Einbeziehung des vollen Betrags in die Gegenleistung führen.
Ein entgeltlicher Leistungsaustausch kann auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Im Streitfall bestehen insoweit aber Zweifel, wenn A den Architektenvertrag bereits vor der Aufhebungsvereinbarung gekündigt hat. In diesem Falle verfügte er im Zeitpunkt der Besprechung über die Vertragsaufhebung und das Ausfallhonorar möglicherweise über keine Rechtsposition aus dem Architektenvertrag mehr, auf die er gegen Entgelt hätte verzichten können.
Zur weiteren Aufklärung dieser fraglichen Umstände verwies der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurück.