Sind wiederkehrende Leistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, liegen dauernde Lasten vor, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit kann auch dann gegeben sein, wenn die Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs teilweise ausgeschlossen ist.
Hintergrund
X hatte im Jahr 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Im Gegenzug verpflichtete er sich, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden neben einem Wohnrecht monatlich 1.000 EUR als dauernde Last zu zahlen. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Geldbetrags verlangen. Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern, die durch Wegzug aus ihrer Wohnung bedingt sind, bleiben außer Betracht. Das wurde im Jahr 2011 auch für die Unterbringung in einem Heim klargestellt.
Das Finanzamt berücksichtigte für die Jahre 2012 bis 2014 die Zahlungen des X i. H. v. 12.000 EUR/Jahr nicht als dauernde Last in voller Höhe, sondern nur als Leibrente mit dem Ertragsanteil von 20 % (2.400 EUR/Jahr).
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die wiederkehrenden Barleistungen sind als dauernde Last in vollem Umfang abziehbar, da sie abänderbar vereinbart worden waren.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil. Er entschied, dass abänderbare Versorgungsleistungen und damit dauernde Lasten auch dann noch gegeben sind, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen in Fällen eines pflegebedingten Mehrbedarfs zwar eingeschränkt wird, für die Anwendung der Abänderungsklausel aber noch ein relevanter Anwendungsbereich verbleibt.
Wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Maßgeblich für die Änderbarkeit ist, ob der Vertrag eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt.
Die Abänderbarkeit kann auch gegeben sein, obwohl eine Änderung bei Heimunterbringung oder dauernder Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen sein soll. Erforderlich ist dann aber, dass für den gleichwohl bestehenden pflegebedingten Mehraufwand ein relevanter Anwendungsbereich für eine entsprechende Abänderbarkeit der Leistungen verbleibt. Eine uneingeschränkte Abänderbarkeit wegen jeder Form des pflegebedingten Mehrbedarfs wird somit für die Einordnung als dauernde Last nicht gefordert. Die Änderbarkeit der Leistungen kann vielmehr auch dann noch bejaht werden, wenn die Abdeckung eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Übergebers durch den Übernehmer lediglich für eine Heimunterbringung ausgeschlossen wird.
Hiervon ausgehend genügt es für die Annahme einer dauernden Last, wenn der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens über einen der 3 möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt wird. Es genügt die Verpflichtung des Vermögensübernehmers
- zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang des Pflegegrades 2)
- zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang
- zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege der Übergeber entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe.
Lediglich der vollständige Ausschluss einer Anpassung der persönlichen oder finanziellen Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit schließt den Vollabzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last aus. Es kommt dann „nur“ die Berücksichtigung als Leibrente in Betracht.