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Wann ein Büro- und Organisations-Bonus eines Vermögensberaters umsatzsteuerfrei ist

Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision eines Vermögensberaters als Aufstockung der Grundprovision ist umsatzsteuerfrei. Dabei handelt es sich nämlich um eine steuerbefreite Vermittlungsleistung.

Hintergrund

Die A vermittelt als Allfinanzvertrieb Finanzprodukte zwischen Versicherungen, Banken bzw. Bausparkassen und Privat- und Firmenkunden. Der Kläger ist als selbstständiger, gebundener Vermögensberater ausschließlich für A tätig und vermittelt für A Finanzprodukte. Außerdem sollte er neue Vermögensberater mit vertraglicher Bindung nur an die A gewinnen, diese schulen und führen und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern (sog. Gruppenumsatz) zugunsten der A optimieren. Weiterhin war die Aufgabe des Klägers, Kunden selbst zu beraten und ihnen die Produkte der A zu vermitteln (sog. Eigenumsatz).

Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger unterschiedliche Leistungen wie erfolgsabhängige Provisionen für die Eigen- und Gruppenumsätze sowie Boni und Zuschüsse (z. B. Grundprovision, Leistungsbonus-Praxis, Kundenleistungsbonus, Büro- und Organisations-Bonus, Förderprovision).

Nach Auffassung des Finanzamts handelte es sich bei dem Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision nicht um umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen, da diese von A freiwillig und zum Aufbau eines Strukturvertriebs separat gezahlt worden waren.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der erhaltene Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG und § 4 Nr. 11 UStG ist. Diese Umsatzsteuerbefreiung hängt von 2 Voraussetzungen ab:

  • Zum einen muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen.
  • Zum anderen muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit umfassen (wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen).

Dagegen ist die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebs einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts stellt der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision eine Aufstockung der von der A für Gruppenumsätze gezahlten – vom Finanzamt als steuerfrei behandelten – Grundprovision dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision bestand jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil diese auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen sind. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision hängen lediglich vom Gesamterfolg der A und dem erwirtschafteten (Mindest-) Gruppenumsatz des Vermögensberaters ab. Sinkt der Gesamtumsatz der A, kann auch der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision seitens der A entsprechend angepasst werden. Im Übrigen konnte der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision auf den einzelnen vermittelten Versicherungsvertrag zurückverfolgt werden.

Auch wurde der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unabhängig davon gezahlt, ob der jeweilige Vermögensberater in dem jeweiligen Jahr tatsächlich neue Vermögensberater für die A gewonnen hatte. Die A zahlte den Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision daher nicht für eine schädliche Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs.