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Ausländischer „Spin-Off“: Drittstaatenabspaltung als steuerneutraler Anteilstausch

Aktien, die im Rahmen einer Drittstaatenabspaltung zugeteilt werden, unterliegen als steuerneutraler Anteilstausch nicht der Besteuerung. Dies gilt zumindest dann, wenn die Drittstaatenabspaltung mit einer inländischen Abspaltung vergleichbar ist.

Hintergrund

Die Kläger und Eheleute hielten im Jahr 2012 Aktien der KFI, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft. Im Jahr 2012 übertrug die KFI ihre Lebensmittelsparte auf die neu gegründete KFG, ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, und erhielt dafür Aktien an der KFG. Gleichzeitig wurde die KFI in M-Inc. (M) umbenannt. Sodann teilte die M ihren Aktionären die erhaltenen KFG-Aktien im Verhältnis 3:1 zu, ohne dass das Kapital der M herabgesetzt wurde. Auf dem Depot der Kläger wurden dementsprechend Aktien der KFG eingebucht. Die Depotbank ging unter Berücksichtigung des Börsenkurses der KFG-Aktien von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung aus und behielt Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein.

Die Eheleute waren dagegen der Auffassung, dass die Zuteilung der KFG-Aktien als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr zu behandeln ist. Das Finanzamt bejahte dagegen einen steuerpflichtigen Kapitalertrag, dem es den Abgeltungssteuersatz zugrunde legte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Da die KFG-Aktien im Rahmen einer Drittstaatenabspaltung zugeteilt wurden, die ihrerseits einer inländischen Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar ist, löst der Vorgang im Jahr 2012 keine Besteuerung aus.

Die Zuteilung der KFG-Aktien von der M an die Eheleute führt bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag, der mit der Einbuchung der Aktien auf dem Depot in Form einer Sachausschüttung zugeflossen ist. Für diesen steuerbaren Kapitalertrag der in den USA ansässigen M steht Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Eheleute waren im Jahr 2012 im Inland wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig.

Diese Sachausschüttung ist mangels einer Einlagenrückgewähr seitens der M nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Ausschüttung wurde nicht durch die Rückgewähr von Einlagen finanziert.

Die Zuteilung der KFG-Aktien ist auch nicht als steuerneutraler Anteilstausch von der Besteuerung auszunehmen. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abspaltung erfüllt. Die Regelung ist jedoch im Jahr 2012 zeitlich noch nicht anwendbar. Sie ist erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register nach dem 31.12.2012 erfolgt. Der streitige „Spin-Off“ war jedoch bereits im Oktober 2012 vollzogen worden.

Drittstaatenabspaltungen im Jahr 2012 fallen jedoch noch den Tatbestand des steuerneutralen Anteilstauschs. Anderenfalls käme es im Streitjahr zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung inländischer Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften gegenüber solchen von inländischen und ausländischen Gesellschaften der EU bzw. des EWR. Ein solcher Verstoß wäre nicht durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, gerechtfertigt.