Für den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG bedarf es einer sich originär aus dem DBA ergebenden Freistellung. Sieht ein DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, greift § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG nicht.
Hintergrund
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige A GmbH wurde in Russland und Rumänien über angemietete oder zur Nutzung überlassene Geschäftsräume unter Einsatz von eigenem Personal, dazu gehörte auch der zu 95 % beteiligte Anteilseigner, tätig. Die A GmbH erklärte zu den Betriebsstätten jeweils nach DBA steuerfreie Einkünfte, was sich nach Ansicht der GmbH aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG ergab. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Einkünfte nach der Anrechnungsmethode zu erfassen sind. Denn die Anrechnungsmethode ergab sich aus den jeweiligen DBA und nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG, sodass die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG nicht greifen kann.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass das Finanzamt zu Recht das Anrechnungsverfahren angewendet hat, auch wenn die jeweiligen DBA für ausländische Betriebsstätteneinkünfte grundsätzlich die Freistellungsmethode vorsehen. Beide DBA bestimmen aber als Ausnahme von diesem Grundsatz, dass gewerbliche Einkünfte nur dann in Deutschland freigestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Betriebsstätte ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten bezieht, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallen.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch in beiden Fällen nicht vor: Unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG fallen Dienstleistungen, soweit sich die ausländische Betriebsstätte nicht für die Dienstleistung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen bedient, der an ihr beteiligt ist. Hier war jedoch der zu 95 % beteiligte Anteilseigner tätig geworden. Darüber hinaus bedarf es für den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode einer sich originär aus dem maßgebenden DBA ergebenden Freistellung. Sieht ein DBA dagegen eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, geht § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG ins Leere.