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Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Überschreitung der erlaubten Tierbestände

Bei Überschreiten der Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe wird die Regelbesteuerung und nicht mehr die Besteuerung nach Durchschnittssätzen angewendet. Diese Obergrenze ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln.

Hintergrund

X ist Schweinemäster. Neben der bisher von ihm betriebenen Schweinemast pachtete er im Jahr 2007 einen benachbarten Mastbetrieb hinzu.

Das Finanzamt behandelte die beiden Betriebe als einheitlichen Betrieb. Aufgrund der Pacht des Nachbarbetriebs lag ein sofortiger Strukturwandel von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb vor, da der Tierbestand die zulässigen Vieheinheiten überstieg. Die Umsätze des einheitlichen gewerblichen Mastbetriebs unterlagen damit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Umsätze des X aus seinen beiden Tierhaltungsbetrieben nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, sondern der Regelbesteuerung unterlagen.

Als Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gelten „Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung“. Der Begriff der Landwirtschaft ist im Bereich der Tierzucht und Tierhaltung an die eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen gebunden, die die Futtergrundlage für das gehaltene Vieh bereithalten können. Tierzucht und Tierhaltung sind nur in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung begünstigt. Vorgesehen ist darüber hinaus eine degressive Festsetzung von Vieheinheiten im Verhältnis zur Ackerfläche.

Bei der Ermittlung der Vieheinheiten-Obergrenze sind alle Betriebe eines Landwirts zusammenzufassen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln, wenn der Unternehmer auch andere Umsätze ausführt. Dies soll die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber gewerblichen und anderen Betrieben ermöglichen. § 24 Abs. 3 UStG wäre zudem überflüssig, wenn jeder land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohnehin gesondert zu betrachten wäre.

Außerdem folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG, dass mit den „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen“ alle Umsätze gemeint sind, die ein Unternehmer aus der Landwirtschaft erzielt, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe er ertragsteuerrechtlich hat. Es wäre widersprüchlich, innerhalb derselben Regelung für die Option zur Regelbesteuerung auf alle landwirtschaftlichen Umsätze, also auf die Umsätze aller landwirtschaftlichen Betriebe abzustellen, für Zwecke der Vieheinheiten-Obergrenze aber die einzelnen Betriebe als Maßstab heranzuziehen.

Würde man auf eine Zusammenrechnung aller Betriebe eines Landwirtes verzichten, könnten industrielle Großbetriebe durch eine Aufteilung in eine Vielzahl von Betrieben unterhalb der Vieheinheiten-Obergrenze die landwirtschaftliche Sonderregelung nutzen. Industrielle Großbetriebe sollen aber nicht von der landwirtschaftlichen Sonderregelung profitieren können.