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Überlassen eines Mandantenstamms an eine GmbH: Nutzungsüberlassung oder verdeckte Einlage?

Wird ein Mandantenstamm an eine Kapitalgesellschaft überlassen, muss dies steuerlich eingeordnet werden. In Betracht kommt eine bloße Nutzungsüberlassung, aber auch eine verdeckte Einlage ist möglich.

Hintergrund

Der Gesellschafter einer GmbH überließ dieser einen Mandantenstamm aus seiner bisherigen selbstständigen Tätigkeit. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Übergang der Mandate keine bloße Nutzungsüberlassung darstelle, sondern eine verdeckte Einlage in die GmbH.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Verdeckte Einlagen sind – im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – Zuwendungen einlagefähiger Vermögensvorteile seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Der Mandantenstamm kann daher als bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut Gegenstand einer verdeckten Einlage sein.

Voraussetzung für einen einlagefähigen Vermögensvorteil ist jedoch, dass Gegenstand einer Einlage ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut ist. Als verdeckte Einlagen sind demnach nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens mehren. Maßgebend ist das Bilanzrecht. Entscheidend ist, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen.

Im vorliegenden Fall mangelte es an einer für die Annahme einer Einlage erforderlichen endgültigen Übertragung des Mandantenstamms und damit an einer durch Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz herbeigeführten Vermögensmehrung bei der GmbH. Denn hierfür wäre die Übertragung des zivilrechtlichen oder jedenfalls des wirtschaftlichen Eigentums an dem Mandantenstamm erforderlich gewesen. Hier lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ordnete das Finanzgericht zivilrechtlich als Pachtverhältnis ein.