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Aufspaltung einer Organgesellschaft: Wem ist der Übertragungsgewinn zuzurechnen?

Fällt bei der Aufspaltung einer Organgesellschaft ein Übertragungsgewinn an, ist dieser Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens.

Hintergrund

Die A-GmbH betrieb im Jahr 2008 mehrere Einzelhandelsfilialen. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Konzernobergesellschaft war die O-GmbH im Rahmen des C-Konzerns. Zwischen der B-GmbH und der A-GmbH bestand 2008 sowohl ein körperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis, ebenso wie zwischen der B-GmbH und der O-GmbH.

Im Jahr 2009 wurde die B-GmbH mit Rückwirkung zum 31.12.2008 zur Übernahme auf mehrere Nachfolge-GmbHs aufgespalten. Eine dieser Nachfolge-GmbHs ist die N-GmbH, die die Verwaltungsaufgaben (Zentralfunktionen) für alle Nachfolge-GmbHs wahrnimmt. Alleingesellschafterin aller Nachfolge-GmbHs war fortan die B-GmbH.

Die B-GmbH schloss mit den meisten Nachfolge-GmbHs der A-GmbH Ergebnisabführungsverträge für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab.

Im Anschluss an die Aufspaltung wurden die Anteile an einem Teil der Nachfolge-GmbHs überwiegend an selbstständige Einzelhändler des C-Verbunds veräußert. Diese GmbHs verkörpern insgesamt weniger als 20 % des ursprünglichen Vermögens der A-GmbH.

Das Finanzamt ging davon aus, dass wegen der anschließenden Veräußerung eines maßgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbHs die beantragte Buchwertfortführung nicht möglich war. Es erließ gegenüber allen Nachfolge-GmbHs gleichlautende Gewerbesteuer-Messbescheide.

Der dagegen von der N-GmbH erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Da die 20 %-Grenze nicht überschritten war, war die Buchwertfortführung möglich gewesen. Im Übrigen wäre ein Übertragungsgewinn nicht von den Nachfolge-GmbHs, sondern von der O-GmbH als (über die B-GmbH) mittelbare Organträgerin zu versteuern.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und entschied, dass der Übertragungsgewinn von der Organträgerin zu versteuern ist.

Die Finanzverwaltung und Teile der Literatur gehen davon aus, dass bei Verschmelzung oder Aufspaltung ein steuerrechtlicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern ist. Die Organgesellschaft hatte einen Liquidationsgewinn selbst zu versteuern, weil sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe.

Dem wird in der überwiegenden Literatur entgegengehalten, dass der umwandlungssteuerrechtliche Übertragungsgewinn gerade nicht nach einer Zweckänderung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft entsteht. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass ein Übertragungsergebnis handelsrechtlich abzuführen ist. Dies ist nach Verschmelzung oder Aufspaltung der Fall, weil der Übertragungsgewinn in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Gewinnabführungsvertrag letztmalig abgerechnet wird. Deshalb ist steuerrechtlich eine Zurechnung an den Organträger vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof schließt sich der überwiegend vertretenen Literatur-Auffassung an. Der Ergebnisabführungsvertrag endet im Fall der Aufspaltung der Organgesellschaft handelsrechtlich erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, sodass ein handelsrechtlicher Übertragungsgewinn der Organgesellschaft aus einem über dem Buchwert liegenden Wertansatz der Gewinnabführungsverpflichtung nach dem Ergebnisabführungsvertrag unterliegt. Steuerrechtlich endet der Ergebnisabführungsvertrag mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, welcher dem Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz entspricht. Wegen der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz ist folglich ein handelsrechtlicher Übertragungsgewinn der Organgesellschaft dem Organträger in vollem Umfang steuerrechtlich zuzurechnen.