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Wann sich Zahlungen an Nach- bzw. Vertragserben steuermindernd auswirken

Tätigt ein Beschenkter Zahlungen, um etwaige Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben abzuwenden, stellen diese Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs dar. Diese sind bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

 

Hintergrund

Nach dem Tod des Vaters V war das gemeinsame Ehegattentestament der Eltern dahingehend ausgelegt worden, dass die Mutter M Alleinerbin nach V war, die 3 Söhne S1, S2 und S3 sollten nach dem Tod der M Schlusserben sein. M wurde deshalb als Alleineigentümerin eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen, das den Eltern zu je ½ gehört hatte.

Im Jahr 2000 übertrug M dem S1 im Wege der Schenkung zunächst ein Teilstück aus dem Grundstück und im Jahr 2003 dann den ganzen Grundbesitz. S3 erhielt von M ein anderes Grundstück.

Im Jahr 2004 setzte das Finanzamt gegen S1 die Schenkungsteuer für die Übertragung aus 2003 und unter Berücksichtigung der Vorschenkung aus 2000 fest.

Nach dem Tod der M im Jahr 2011 stellte das Nachlassgericht fest, dass das Testament fehlerhaft ausgelegt worden war. M war vielmehr nach dem Tod des V Vorerbin und die 3 Söhne waren mit ihrem Tod Nacherben geworden.

Im Jahr 2015 leistete S1 nach einem Zivilrechtsstreit zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Zahlung von 150.000 EUR an S2.

S1 beantragte daraufhin im Jahr 2015 erfolglos beim Finanzamt die Änderung des Schenkungsteuer-Bescheids aus 2004 und die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Vergleichszahlung. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Er entschied, dass die Schenkungsteuer wegen der Vergleichszahlung herabzusetzen war.

Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Die Vorschrift gilt auch für Schenkungen unter Lebenden.

Abfindungszahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit die Schenkung nach Grund und/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, gehören zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Auf diese Weise kann bei der Schenkung abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen.

Ansprüche der Erben gegen den Beschenkten, die dieser durch eine Abfindung abwehren will und die deshalb zu abziehbaren Erwerbserlangungskosten führen, können sich ergeben, wenn der Vorerbe durch Schenkung über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. In beiden Fällen dienen Zahlungen, die diese Ansprüche abwehren, dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb abzugsfähig sein.

Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis dar. Ein bereits bestandskräftiger Schenkungsteuer-Bescheid kann noch nachträglich geändert werden. Für den Beschenkten, der die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wirkt die Geltendmachung der Abfindung auf den Zeitpunkt der Schenkung zurück, ebenso wie in Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.