Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH und erzielt seit 2013 keine nennenswerten Umsätze. Im Jahr 2019 erwirtschaftete sie einen Verlust von 256 EUR. Ausweislich ihrer Bilanz verfügte sie am 31.12.2019 im Wesentlichen über ein Guthaben von rund 20.000 EUR. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen für 2019 per Telefax beim Finanzamt ein. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungen war nicht möglich, da sie nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügte und wegen der Ertragslage war es auch nicht möglich, solche anzuschaffen.
Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin, die Steuererklärungen papierförmig abgeben zu dürfen, ab. Es war der Ansicht, dass keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben war, weil die Klägerin elektronisch erstellte Schreiben und auch die Steuererklärungen an das Finanzamt faxen konnte. Die Erklärungen könnten zudem über das Elster-Online-Portal kostenlos an das Finanzamt übermittelt werden. Wegen des Bankguthabens war die Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software auch zumutbar.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen verzichtet. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Einem entsprechenden Antrag ist zu entsprechen, wenn die unbillige Härte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist. Diesbezüglich besteht für das Finanzamt kein Ermessensspielraum.
Im vorliegenden Fall war die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, weil die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abgabe der Steuererklärungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb der Klägerin standen. Bei den Zumutbarkeitserwägungen muss unberücksichtigt bleiben, ob die Klägerin unentgeltlich auf etwa bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Unternehmen vorhandene Technik zurückgreifen kann. Zu berücksichtigen ist nicht nur der Aufwand, der für die Einrichtung, sondern auch für die Unterhaltung der Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre. Daneben fallen zusätzlich zu den Kosten für die Anschaffung eines PC bzw. eines Notebooks sowie evtl. erforderlicher Zusatzgeräte zzgl. deren Wartung, auch die Kosten für etwa erforderliche Software und die Unterhaltung eines Internetzugangs an. Hierfür wären schätzungsweise mindestens 1.500 EUR erforderlich.