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Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Was Steuerberater wissen müssen

Die Reform des Geldwäschegesetzes und Änderungen bei den Regelungen zum Transparenzregister bringen u.U. neue Sorgfalts- und Meldepflichten mit sich. Steuerberater und Mandanten müssen einiges wissen und beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Steuerberater als Verpflichtete

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes. Dies gilt für Steuerberater unverändert. Neu einbezogen wurden die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine. Darüber hinaus wurde der Kreis der Verpflichteten aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich neu definiert.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um ein Familienmitglied oder um eine nahestehende Person handelt.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die Regelungen, wonach in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können, gelten unverändert fort. Zum Zweck der Identifizierung erhobene Angaben sind stets zu überprüfen. Wie bisher zulässig sind sonstige Dokumente, Daten oder Informationen, „die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind“. Steuerberater dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten „im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte“ anwenden, für die „nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht“.

Können Steuerberater die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden, dürfen sie „den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren“ sowie die Identitätsprüfung auf Basis sonstiger geeigneter Dokumente durchführen. Das bedeutet, dass nicht zwingend z.B. ein amtlicher Ausweis verlangt werden muss. Zur Abwägung, ob im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entsprechend reduziert werden können, sind die in Anlage 1 des GwG aufgeführten „Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko“ heranzuziehen.

Verstärkte Sorgfaltspflicht

Steuerberater müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, „dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann“. Ein höheres Risiko in Verbindung mit der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten ergibt sich von Gesetzes wegen regelmäßig bei politisch exponierten Personen als Geschäftspartner. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u. a. „angemessene Maßnahmen“ zur Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, „die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden“ sowie die verstärkte und kontinuierliche Überwachung der betreffenden Geschäftsbeziehung.

Risikomanagement und Risikoanalyse

Steuerberater müssen über ein „wirksames Risikomanagement“ verfügen, das „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfassen. Zu letzterem gehören u. a. die „Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf“ den Umgang mit Geldwäscherisiken und Kundensorgfaltspflichten oder die Erfüllung der Meldepflichten usw. Die zu erstellende Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bargeldgeschäfte

Es gelten folgende Bargeldgrenzen bzw. es sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erfüllen:

  • bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete oder Pacht i. H. v. mindestens 10.000 EUR
  • bei Transaktionen über Kunstgegenstände und sonstige Güter im Wert von mindestens 10.000 EUR
  • bei Transaktionen über hochwertige Güter bei Barzahlungen (z. B. bei Edelmetallkauf) über mindestens 2.000 EUR.

Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen

Steuerberater müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) alle Verdachtsmeldungen für Geldwäsche übermitteln. Der FIU sind Meldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung „goAML“ als Meldeportal zur Verfügung. Steuerberater können nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU auf verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren. Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet abrufbar.

Transparenzregister: Meldepflichten für Steuerberater und deren Mandanten

Der Bundesanzeiger-Verlag führt das sog. Transparenzregister (www.transparenzregister.de). Ziel dieser Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.

Die Regelungen zum Transparenzregister wurden durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1.8.2021 umfassend überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Zentraler Reformpunkt ist die Umwandlung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister. Zudem wurde der Katalog der meldepflichtigen Tatbestände erweitert. Seit dem 1.8.2021 sind auch sog. Share Deals, also Anteilsvereinigungen meldepflichtig. Nach der vom Bundesverwaltungsamt vertretenen Auffassung besteht außerdem bereits bei einer Verhinderungsbeherrschung (jeweils 50-prozentige Gesellschaftsanteile bei 2 Gesellschaftern) oder einer Sperrminorität eine Meldepflicht zum Transparenzregister.

Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen. D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können.

Definition „wirtschaftlich Berechtigte“

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden. Als wirtschaftlich Berechtigte gilt außerdem jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt.

Wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden kann, muss der Steuerberater den gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der entsprechenden Institution melden. Ob sich der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland befindet oder in Deutschland, ist für die Meldepflicht unerheblich.

Übergangsvorschriften

Für bisher nicht eintragungspflichtige Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt eine Übergangsfrist für die Nachmeldungen bis zum 31.3.2022. Gesellschaften in den Rechtsformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft müssen ihren Meldepflichten bis zum 31.12.2022 nachkommen.

Eingetragene Vereine sind von einer Meldepflicht an das Transparenzregister ausgenommen. Für diese erstellen die registerführenden Stellen die entsprechenden Meldungen. Die registerführenden Stellen melden die in das Vereinsregister einzutragenden Daten an das Transparenzregister. Gemeldet werden alle Mitglieder des Vorstands des eingetragenen Vereins.

Weiterhin sind von der Meldepflicht ausgenommen:

  • Nicht eingetragene Vereine,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Stille Gesellschaften,
  • Erbengemeinschaften (soweit keine Geschäftsanteile in der Erbmasse sind).

Meldepflichten für Stiftungen und Trusts

Einer Meldepflicht unterliegen neben privaten Stiftungen und Familienstiftungen auch gemeinnützige Stiftungen. Meldepflichtig sind die Organe solcher Stiftungen, Stifter und alle Begünstigten. Hinsichtlich der Meldepflicht des Namens des Stifters gilt nach h. M. der Grundsatz, dass dieser nur dann meldepflichtig ist, wenn er auch zum Kreis der Begünstigten gehört.

Nicht nur Verwalter von Trusts mit Wohnsitz in Deutschland, sondern auch Trustees sind in die Meldepflicht einbezogen, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung in Deutschland aufnehmen oder Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie erwerben.

Auch die Umbenennung oder Auflösung eines Trusts ist meldepflichtig. Bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten eines Trusts tritt die Trustees Einholungs-, Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflichten bezüglich der meldepflichtigen Daten. Trustees müssen die Daten der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

Datenübermittlung an das Transparenzregister

Meldungen an das Transparenzregister können ausschließlich elektronisch übermittelt werden (www.transparenzregister.de). Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag verwaltet. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Es besteht ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister. „Allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ ist eine Einsichtnahme zu gestatten. Allen im Transparenzregister gespeicherten wirtschaftlich Berechtigten wurde ein Auskunftsrecht gegenüber der registerführenden Stelle eingeräumt. Diese können Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen (Einsichtnahmen der Öffentlichkeit) verlangen. Steuerberatern als nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete wird ein Datenzugang gewährt, wenn sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt.

Einholen eines Registrierungsnachweises

Steuerberater müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. bei Begründung einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Registrierungsnachweis oder Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen.

Bußgelder und Sanktionen

Einfache Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis 5 Mio. EUR oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.