Aktuelles

Außenprüfung: Wann und wie eine andere Finanzbehörde beauftragt werden darf

Beauftragt das zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt J beauftragte das Finanzamt U, beim Kläger eine Außenprüfung durchzuführen. Finanzamt U erließ eine Prüfungsanordnung. Der Kläger begründet seine Klage insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, warum gerade das Finanzamt U mit der Prüfung beauftragt wurde. Im Bezirk dieses Finanzamts betreut er deutlich mehr Mandate als in den umliegenden Finanzämtern. Die Beauftragung gerade des Finanzamts U muss seiner Ansicht nach im Rahmen des Ermessens gewürdigt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Beauftragung des Finanzamts U mit der Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt J ermessensfehlerhaft war.

Sowohl der Erlass einer Prüfungsanordnung als auch die Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt J übte vorliegend zwar sein Entschließungsermessen, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, fehlerfrei aus.

Allerdings stellte das Finanzamt J keine Erwägungen dazu an, aus welchen Gründen gerade das Finanzamt U mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt wurde. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des Falls gewürdigt werden müssen. Zu den hier zu berücksichtigenden Umständen könnten die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder Konzern oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter im zu beauftragenden Finanzamt gehören.