Studiert ein Kind im nördlichen Teil der Republik Zypern, können die Eltern kein Kindergeld beanspruchen. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen EU-Mitgliedstaat.
Hintergrund
Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre Tochter E für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020. E studierte im Nordteil von Zypern. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab.
Das Finanzgericht wies die anschließende Klage ab, da E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie macht u.a. geltend, dass die Frage, ob auch das Territorium der Türkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies diese als unbegründet zurück.
Der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Schon aus dem Wortlaut „Mitgliedstaat“ ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt. Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik findet EU-Recht keine Anwendung, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der nördliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat. Damit bestand für die Tochter kein Anspruch auf Kindergeld.