Die Erschließung einer öffentlichen Straße stellt keine begünstigte Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG dar. Denn die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Hintergrund
Das Eigenheim der Eheleute lag bisher an einer unbefestigten Sandstraße. Im Jahr 2015 wurden sie von der Gemeinde wegen der erstmaligen Herstellung einer asphaltierten Straße mit Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogen. Von dem Betrag i. H. v. 3.000 EUR machten sie den darin enthaltenen Lohnkostenanteil mit geschätzt 50 % als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Bezug der Leistungen zum Haushalt war nicht gegeben.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schließt sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an, denn es fehlt an einer „im Haushalt“ erbrachten Handwerkerleistung. Der allgemeine Straßenbau kommt nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.
Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Im Gegensatz zu Arbeiten an der individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sind Maßnahmen an der Straße nicht begünstigt. Denn sie sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Denn diese Berechnung dient lediglich der Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen und führt nicht dazu, dass der einzelne Anlieger nur für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.