Zieht ein Lebensmittelmarkt Sichtschutzdecken ein, die nicht tragend sind, wird der Raum oberhalb dieser Decken in die Berechnung des Gebäudewerts einbezogen. Insoweit liegt kein „nicht ausgebauter Dachraum“ vor.
Hintergrund
Bei einem eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt mit integriertem Einzelshop (Backshop) waren nicht tragende Sichtschutzdecken eingezogen worden. Diese waren unterhalb der Stellen der Außenwände, auf denen das Dach aufliegt (Ringanker des Gebäudes), eingebaut. Die Klägerin will den umbauten Raum nur bis zur lichten Höhe der Räume – d. h. vom Fußboden des Verkaufsraums bis zu den in unterschiedlicher Höhe eingezogenen Sichtschutzdecken – erfassen, weil es sich darüber hinaus um nicht ausgebauten Dachraum im Sinne der DIN 277(1934) handelt.
Das Finanzamt hat jedoch den umbauten Raum von den Sichtschutzdecken bis zum Ringanker in die Berechnung des Rauminhalts des Gebäudes einbezogen. In ihrer Klage wird von der Klägerin geltend gemacht, dass der gesamte umbaute Raum von der Oberfläche der abgehängten Decke bis zum oberen Dachabschluss als „nicht ausgebaut“ nicht in die Berechnung des Rauminhalts einbezogen wird.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zu Recht hat das Finanzamt den umbauten Raum oberhalb der eingezogenen Sichtschutzdecke bis zur Unterkante des Dachaufbaus (Ringanker) in die Berechnung des Gebäudewerts einbezogen. Maßgeblich für die Abgrenzung des Dachraums vom übrigen Baukörper ist dabei auf die Stellen abzustellen, auf denen der Dachaufbau aufliegt.
Unter Zugrundelegung der DIN-Norm 277 ist das Gericht der Auffassung, dass der Raum zwischen der Oberfläche der abgehängten Decke und den Stellen der Außenmauern, auf denen das Dach aufliegt, kein „nicht ausgebauter Dachraum“ ist, der anderenfalls nach der DIN 277 (1934) nicht in den Rauminhalt des Gebäudes einzurechnen wäre.