Wer ein Hotelappartement kauft, um es umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, kann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn das Appartement dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Dies kann auch durch Option im notariellen Kaufvertrag geschehen.
Hintergrund
Die Klägerin, eine Ehegatten-GbR, erwarb mit Vertrag vom 22.9.2015 ein eingerichtetes Hotelappartement mit Pkw-Stellplatz, um es zu vermieten. Das Appartement wurde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses renoviert, die Renovierungsarbeiten waren Ende des Jahres 2017 abgeschlossen. Im Kaufvertrag optierten Verkäufer und Käufer einvernehmlich zur Umsatzsteuerpflicht. Steuerschuldner war danach die Käuferin als Leistungsempfängerin.
Die GbR reichte Ende des Jahres 2017 Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2015 bis 2017 ein, in denen sie u. a. Vorsteuerbeträge geltend machte. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin zumindest für die Jahre 2015 und 2016 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, da sie das Appartement nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet hatte. Denn laut Vermietungsvertrag hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Wohnung bis zu maximal 5 Wochen im Jahr selbst zu mieten. Da die Gesellschafter der Klägerin von diesem Recht Gebrauch machen würden, sei das Appartement von Anfang an auch anteilig für unternehmensfremde, nämlich private Zwecke der Gesellschafter genutzt worden bzw. bestand eine entsprechende Absicht. Für teilweise privat verwendete Gegenstände ist jedoch eine rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmensvermögen zwingend erforderlich. Dies hätte bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen müssen.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und kam zu dem Schluss, dass die Klägerin insbesondere auch schon vor der Vermietung als Unternehmerin handelte und beabsichtigte, in den Jahren 2015 und 2016 das erworbene Hotelappartement ausschließlich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden. Diese Absicht bestand bereits seit Erwerb der Immobilie, denn die Klägerin hatte sich im notariellen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen. Die Eigenanmietung des Hotelappartements stellte keine „private Nutzung“ dar, da die Gesellschafter für diese Zeit eine Betriebskostenpauschale pro Tag zahlen mussten. Die kurzfristige Überlassung des Hotelappartements durch die Klägerin an ihre Gesellschafter ist zudem nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG steuerpflichtig, da sie Beherbergungszwecken dient.
Es lag dagegen keine gemischte Nutzung (unternehmerisch und privat) vor, weil die Klägerin stets beabsichtigt hatte, das Hotelappartement ausschließlich, auch hinsichtlich der Überlassung an ihre Gesellschafter, unternehmerisch, also entgeltlich zu nutzen. Abgesehen davon war die beim Erwerb von gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen notwendige zeitnahe Zuordnungsentscheidung getroffen worden, obwohl die Steuererklärungen nicht bis zum 31.5. des Folgejahres eingereicht worden waren.
Die Entscheidung, das Hotelappartement dem Unternehmen zuzuordnen, traf die Klägerin nämlich bereits bei ihrer Anschaffung. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Kaufvertrags, wonach die Klägerin als Käuferin im Hinblick auf die vom Verkäufer beabsichtigte Option zur Steuerpflicht garantierte, den Kaufgegenstand in vollem Umfang ihrem Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn zuzuordnen. Auf eine spätere Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung kam es dann nicht mehr an.