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Ist die Wahl der EÜR bei Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht möglich?

Besteht nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, ist das Wahlrecht bezüglich der Gewinnermittlungsart ausgeschlossen.

Hintergrund

Die GbR1 und die GbR2 waren Kommanditistinnen der in Luxemburg ansässigen Personengesellschaft C, die einen Goldhandel betrieb. Die C entsprach einer GmbH u. Co. KG nach deutschem Recht. Die C war nach luxemburgischem Recht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Für die Besteuerung der Gesellschafter im Inland erstellte C daneben Einnahmen-Überschussrechnungen, aus denen für das Jahr 2011 ein Verlust und für das Jahr 2012 ein Gewinn ergab.

Das Finanzamt stellte ursprünglich originär gewerbliche und damit nach DBA-Lux steuerfreie Einkünfte fest, die im Inland dem Progressionsvorbehalt unterlagen. Später ging es davon aus, dass C originär vermögensverwaltend tätig gewesen war und im Inland nur aufgrund gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Aufgrund der gewerblichen Prägung stellte das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe der Bilanzergebnisse fest. Die Feststellung steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte wurde dagegen versagt.

Das Finanzgericht entschied, dass C entgegen der Ansicht des Finanzamts originär gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Diese unterlagen der luxemburgischen Besteuerung und waren im Inland als steuerfreie Progressionseinkünfte zu behandeln.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar ist auch der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nach dem DBA steuerfreie Einkünfte vorliegen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass C zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet war, reichten jedoch nicht aus.

Die Wahl zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich steht nur Steuerpflichtigen zu, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßige Abschlüsse machen müssen. Das Bestehen einer gesetzlichen Buchführungs- und Abschlusspflicht sperrt daher die Möglichkeit der Einnahmen-Überschussrechnung.

Auch ausländische Buchführungs- und Abschlusspflichten können zu dieser Sperre führen.

Für die Sperrwirkung müssen die ausländischen Gesetze sowohl eine Buchführungs- als auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren. Die Buchführungspflicht muss mit einer Abschlusserstellungspflicht einhergehen. Eine bloße Buchführungspflicht nach ausländischem Recht reicht nicht aus. Vielmehr ist eine laufende Buchführungspflicht erforderlich, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht. Die Abschlusspflicht muss darauf gerichtet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten.

Für die Ausübung des Wahlrechts durch eine ausländische Personengesellschaft gelten die Regeln für den Inlandsfall entsprechend. Danach ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung maßgeblich. Das bedeutet: Führt die Personengesellschaft tatsächlich Bücher im Ausland und stellt sie dort tatsächlich einen Abschluss nach ausländischem Recht auf, ohne auch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, ist das Wahlrecht zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt. Will die ausländische Personengesellschaft zur Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien Progressionseinkünfte dagegen die Einnahmen-Überschussrechnung wählen, muss das Wahlrecht entsprechend ausgeübt werden, bevor im In– oder Ausland ein Betriebsvermögensvergleich erfolgt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn bei dem inländischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht wird, bevor der ausländischen Steuerverwaltung ein Betriebsvermögensvergleich zugeleitet wird.

Das Finanzgericht hat zu den für C geltenden Buchführungs- und Abschlusspflichten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es fehlt eine Darstellung zum luxemburgischen Recht. Bei Bejahung der Pflicht nach luxemburgischem Recht wäre die Einnahmen-Überschussrechnung gesperrt. Bei Verneinung wäre zu prüfen, ob die C bereits vor Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung erstellte Abschlüsse vorgelegt hat.