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Bestechungsgelder: Abzugsverbot gilt nur bei Vorsatz

Bestechungsgelder dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot greift jedoch nur, wenn auch der subjektive Tatbestand der Bestechung erfüllt ist, also der Steuerpflichtige vorsätzlich handelte.

Hintergrund

Die A-KG u. Co. KG fertigte und vertrieb Druckplatten. Bei der Lieferung an französische Abnehmer stellte sie höhere Preise als tatsächlich vereinbart in Rechnung (Überfakturierung). Die Abnehmer beglichen die überhöhten Beträge. Die KG zahlte in Höhe des „Up-Lift“ eine „Provision“ an die Schweizer C-AG und verbuchte die Zahlungen als Betriebsausgaben. Grundlage war ein zwischen der KG und der C abgeschlossener Agenturvertrag. Der „Up-Lift“ war in den Rechnungen der KG nicht erkennbar. Das Finanzamt ging davon aus, dass C aufgrund einer weiteren Vereinbarung die Provisionen an Unteragenten oder Unterkommissionäre weiterleiten sollte. Der C hätten 10 % der Provisionen als Honorar zugestanden. Die verbleibenden 90 % waren nach der Schweizer „50/50-Regel“ besteuert und dann nach Anweisungen der KG weitergeleitet worden.

Das Finanzamt forderte die KG auf, die tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen zu benennen. Nachdem die KG diesem Benennungsverlangen nach Ansicht des Finanzamts nicht nachgekommen war, verweigerte es den Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben. Zudem wertete das Finanzamt sie als Bestechungsgelder im ausländischen Wettbewerb.

Das Finanzgericht entschied, dass für die Nichtabziehbarkeit der objektive Tatbestand der Bestechung genügt, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof urteilte entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, dass auch der subjektive Tatbestand der Bestechung erfüllt sein muss.

Der Tatbestand der Bestechung setzt voraus, dass einem Angestellten oder Beauftragten eines Betriebs ein Vorteil für eine künftige unlautere Bevorzugung versprochen oder gewährt wird. Angestellter ist, wer in einem mindestens faktischen Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen unterworfen ist, soweit er Einfluss auf die geschäftliche Betätigung des Betriebs nehmen kann. Beauftragter ist, wer, ohne Angestellter oder Inhaber zu sein, aufgrund seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, auf Entscheidungen des Betriebs unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen. Der Betriebsinhaber wird für seinen eigenen Betrieb vom Tatbestand nicht erfasst.

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss folgende Punkte aufklären, da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen:

Das Abzugsverbot greift nur, soweit es sich um Betriebsausgaben handelt. Daran könnte es hier fehlen, soweit Gelder nicht an die Inhaber der französischen Firmen weitergeleitet, sondern beim Gesellschafter-Geschäftsführer der KG verblieben wären. Für den Fall, dass die von der KG gelieferten Produkte von anderen Unternehmen nicht hätten geliefert werden können, hätte insoweit kein Wettbewerb bestanden und damit auch kein Konkurrent benachteiligt werden können. Damit lägen die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 StGB nicht vor.

Unklar geblieben ist auch, ob die angeblichen Empfänger, an die C die Gelder weitergeleitet haben soll, als Angestellte oder Beauftragte – und nicht etwa als Inhaber – eines geschäftlichen Betriebs anzusehen sind.

Fraglich ist auch, ob die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen auf die unterbliebene Empfängerbenennung gestützt werden kann. Denn der KG-Geschäftsführer hatte umfangreiche Ausführungen zu den an französische Kunden gezahlten Überprovisionen gemacht. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, dass die KG dem Benennungsverlangen nicht nachgekommen war. Das Finanzgericht war diesen Widersprüchen nicht nachgegangen und hat von seinem Ermessen daher keinen Gebrauch gemacht.