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Warum Kinderbetreuungskosten um Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind

Wer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend macht, muss diese um einen steuerfreien Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 EStG kürzen. In Höhe des Zuschusses ist also kein Sonderausgabenabzug möglich.

Hintergrund

Die Kläger zahlten für den Kindergartenbesuch ihrer 5-jährigen Tochter einen Betrag von 926 EUR, den sie als Sonderausgaben geltend machten. Der Vater erhielt von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i. H. v. 600 EUR.

Das Finanzamt kürzte die Kindergarten-Aufwendungen um diesen Zuschuss und berücksichtigte lediglich den verbleibenden Betrag von 326 EUR mit 2/3.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Denn wegen des steuerfreien Zuschusses waren die Kläger nur i. H. v. 326 EUR endgültig belastet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht und entschied, dass die Kinderbetreuungskosten um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG zu kürzen waren.

Nur solche Ausgaben dürften als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Der Grund für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten liegt in der wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen. Hiervon ausgehend sind Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund einer zweckgebundenen steuerfreien Leistung ersetzt werden und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Ergebnis nicht mindern. Der Kindergartenzuschuss reduziert den Aufwand und damit die wirtschaftliche Belastung.

Die Kläger waren der Ansicht, dass es für Kinderbetreuungskosten an einer Regelung wie für Vorsorgeaufwendungen fehlt. Diese sind nur insoweit abziehbar, als sie nicht in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Der Bundesfinanzhof weist dieses Argument zurück. Da der Sonderausgabenabzug eine wirtschaftliche Belastung voraussetzt, bedarf es hier keiner solchen besonderen Regelung. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dieses Abzugsverbot generell auf Sonderausgaben zu erstrecken, obwohl der zugrunde liegende Rechtsgedanke, einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden, bei Sonderausgaben gelten sollte. Er hat vielmehr über den Begriff der „Aufwendungen“ und der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs selbst geregelt, um so Doppelbegünstigungen zu vermeiden. Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften gefolgert wird, die Verwendung steuerfreier Einnahmen steht dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade für die den Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren.

Steht fest, dass der Zuschuss zweckentsprechend für die Betreuungskosten verwendet wurde, schließt dies zwangsläufig „Aufwendungen“ in Höhe des steuerfreien Zuschusses und damit den Sonderausgabenabzug aus.