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Betriebsveranstaltung: Was passiert mit den No-Show-Kosten?

Nehmen angemeldete Arbeitnehmer nicht an einer Betriebsveranstaltung teil, müssen die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Damit erhöht sich im Ergebnis die Zuwendung an diese.

Hintergrund

Arbeitgeber A plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier zum Jahresende. 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. A gab dementsprechend bei dem externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.

Da 2 Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil. Der mit dem Veranstalter vereinbarte Peis minderte sich dadurch nicht.

A teilte für die Ermittlung der Zuwendung an die Teilnehmer die Gesamtkosten i. H. v. 3.052 EUR nicht auf die tatsächliche Teilnehmerzahl (25), sondern auf die Anzahl der ursprünglich angemeldeten Personen (27) auf. Daraus ergab sich eine Zuwendung von 113 EUR je angemeldetem Arbeitnehmer und ein zu versteuernder Betrag von 76 EUR (113 EUR x 25 Arbeitnehmer ./. 25 Freibeträge von 110 EUR).

Das Finanzamt teilte die Kosten dagegen auf die anwesenden Teilnehmer (25) auf. Die Zuwendung errechnet sich danach auf 122 EUR je Teilnehmer. Der zu versteuernde Betrag beträgt danach (3.052 EUR ./. 25 Freibeträge =) 302 EUR.

Die Klage gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dagegen der Ansicht des Finanzamts an und entschied, dass nicht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer, sondern auf die an der Betriebsveranstaltung tatsächlich Teilnehmenden abzustellen ist. Die Aufwendungen sind nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen.

In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind. Das sind alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Kosten des Arbeitgebers. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind nicht zu berücksichtigen. Es besteht jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Auf die Bereicherung des Arbeitnehmers durch die Leistungen des Arbeitgebers kommt es nicht an.

Abzustellen ist somit auf die teilnehmenden Personen. Denn nur insoweit ist zu bewertender Arbeitslohn zugeflossen und anzusetzen. Eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten Personen und die Zurechnung des so ermittelten individuellen Vorteils auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer würde dazu führen, dass – entgegen dem Vereinfachungszweck – nicht alle Aufwendungen angesetzt würden. Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, dürfen daher den Wert der Zuwendung nicht mindern.