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Zur Entnahme von Grundstücken bei Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 %

Eine endgültige Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs führt zu einer Entnahme der entsprechenden Grundstücke. Dies gilt auch bei der Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und der anschließenden Bebauung durch die Berechtigten.

Hintergrund

A1, A2 und A3 sind die Erben nach ihrer Mutter M und die Nacherben nach ihrem Vater V. M veräußerte im Jahr 2012 Grundstücke. Diese hatte M im Jahr 2009 von ihrem Ehemann V geerbt. Zuvor standen sie im Eigentum des Vaters von V, des Großvaters GV der Erben A1, A2 und A3.

GV hatte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er zunächst selbst bewirtschaftete. Später stellte er die Bewirtschaftung ein und verpachtete die landwirtschaftlich genutzten Flächen an verschiedene Landwirte, nicht jedoch die forstwirtschaftlichen Flächen. In den Jahren 1970 bis 1974 bestellte er an einem Großteil der Grundstücke Erbbaurechte und veräußerte weitere Grundstücke an Dritte.

Die Erben des 1981 verstorbenen GV waren sein Sohn V und seine Enkel A1, A2 und A3. Die aus diesen Personen bestehende Erbengemeinschaft setzte sich im Jahr 1984 auseinander. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gingen an V. Die A1, A2 und A3 erhielten die Erbbaugrundstücke.

Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Grundstücken, die M im Jahr 2009 von V erbte und im Jahr 2012 veräußerte, weiterhin um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen handelte. Dementsprechend erließ das Finanzamt gegenüber M einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Wegen der Parzellierung und Bestellung von Erbbaurechten durch GV in den Jahren 1970 bis 1974 waren die betreffenden Grundstücke durch eine zwangsweise Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Damit war im Zuge der Erbauseinandersetzung 1984 der verbleibende Betrieb im Ganzen auf V übergegangen. Auf die Enkel war lediglich Privatvermögen übertragen worden. Dementsprechend führte die Erbauseinandersetzung nicht zu einer Zerschlagung bzw. Zwangsaufgabe des weiter bestehenden Betriebs.

Entscheidung

Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Der ursprünglich von GV geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ging mit dessen Tod über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf V über. Dieser setzte den Betrieb bis zu seinem Tod fort. Anschließend wurde der Betrieb durch M fortgeführt.

Die Wahl zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung als Verpachtungsbetrieb gilt auch für den Fall der parzellenweise Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. GV hat indes eindeutig keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben.

Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben. Das gilt auch dann, wenn das Betriebsvermögen auf die Erben aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall wurde der landwirtschaftliche Verpachtungsbetrieb, der nach der Entnahme der Erbbaugrundstücke weiter bestand, durch die Erbauseinandersetzung jedoch nicht zerschlagen, sondern im Ganzen auf V übertragen. Denn die Erbbaugrundstücke, die die Erben A1, A2 und A3 bei der Auseinandersetzung erhielten, gehörten zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, da GV sie schon in den 1970er Jahren aus seinem Betrieb entnommen hatte.

Auch wenn aufgrund einer Nutzungsänderung eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist, können Grundstücke bis zu einer Entnahme geduldetes Betriebsvermögen bleiben, wenn die Vermögensverwaltung den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht verdrängt. Als unschädlich gilt die Bestellung von Erbbaurechten und die Bebauung mit privaten Wohnhäusern, wenn die Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft. Das gilt auch dann, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen.

GV hatte an 10,76 % der Gesamtfläche seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Erbbaurechte bestellt. Damit ist die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % überschritten mit der Folge, dass die Erbbaugrundstücke entnommen wurden und nicht mehr als Betriebsvermögen anerkannt werden können. Das hat weiter zur Folge, dass der ursprünglich von GV geführte Betrieb durch die Erbauseinandersetzung im Jahr 1984 nicht zerschlagen, sondern von V und dessen Erbin M im Ganzen fortgeführt wurde. Die von M im Jahr 2012 veräußerten Grundstücke gehörten somit zu ihrem Betriebsvermögen und führten zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.