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Ausländische Stiftung: Wann entspricht die Satzung den Gemeinnützigkeitsanforderungen?

Die Satzung einer ausländischen Stiftung muss Festlegungen enthalten, die mit der deutschen Mustersatzung vergleichbar sind. Sie muss also nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Stiftung nach österreichischem Recht und mit Sitz in Österreich. Sie ist von den österreichischen Behörden als gemeinnützig anerkannt. Die Klägerin verfügte auch über Vermögen in Deutschland. Deshalb beantragte sie beim zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid, um sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im Inland bestätigen zu lassen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Auch wenn eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft grundsätzlich das Feststellungsverfahren offensteht, erfüllt die Klägerin jedoch nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen. Insbesondere war der Satzungszweck nicht hinreichend bestimmt. Auch erfüllte die Satzung der Klägerin nicht die Voraussetzungen, die nach der Mustersatzung zu erfüllen sind. Darüber hinaus wurde nicht festgelegt, dass die Klägerin nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Auch sei keine hinreichende Klärung für den Fall der Auflösung getroffen worden. Gegen den abgelehnten Antrag wehrte sich die Klägerin mit der Klage vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheids. Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Feststellungsverfahren auch auf beschränkt Steuerpflichtige Anwendung findet. Nach dem Rechtstypenvergleich war die Klägerin als Körperschaft nach deutschem Rechtsverständnis anzusehen. Zudem erfüllte die Satzung auch die Voraussetzungen und war deshalb als gemeinnützig anzusehen. Hierbei erfolgte die Prüfung allein nach deutschen Maßstäben. Ob die Körperschaft nach ausländischem Recht gemeinnützig ist, war hier unerheblich.

Aufgrund der unionsrechtlichen Grundfreiheiten kann nicht gefordert werden, dass die Satzung in vollem Umfang den Anforderungen der deutschen Mustersatzung entspricht. Vielmehr war es ausreichend, dass die Satzung materiell vergleichbare Festlegungen enthält. Dies war hier der Fall.