Ein gewinnmindernd berücksichtigter Investitionsabzugsbetrag kann lediglich punktuell rückgängig gemacht werden. Die spezielle Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht keine darüberhinausgehenden Änderungen.
Hintergrund
X war selbstständig tätig. In seiner Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2009 hatte er einen Investitionsabzugsbetrag von 15.800 EUR für geplante Investitionen berücksichtigt.
Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß.
Da die Anschaffung der Wirtschaftsgüter unterblieben war, beabsichtigte das Finanzamt, den Abzugsbetrag von 15.800 EUR für 2009 hinzuzurechnen, d.h. den seinerzeit berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Anstatt dementsprechend den Gewinn um 15.800 EUR zu erhöhen, verminderte das Finanzamt jedoch im Jahr 2014 versehentlich den Gewinn 2009 um 14.200 EUR und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest.
Im Jahr 2017 bemerkte das Finanzamt den Fehler. Es erließ im Jahr 2017 einen weiteren Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2009, in dem es die Einkünfte um 30.000 EUR (14.200 EUR + 15.800 EUR) erhöhte.
Das Finanzgericht entschied, dass § 7g Abs. 3 EStG nur eine auf die Korrektur des seinerzeit gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags beschränkte Änderung (Erhöhung) der Einkünfte des X von 15.800 EUR gestattete. Die weiter gehende Gewinnerhöhung um 14.200 EUR war dagegen nicht von der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG gedeckt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass die Erhöhung der Einkünfte des X – über die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags von 15.800 EUR hinaus – um weitere 14.200 EUR nicht durch § 7g Abs. 3 EStG gedeckt war. Eine Korrektur nach einer anderen Änderungsvorschrift war nicht mehr zulässig, da Festsetzungsverjährung eingetreten war.
- 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält für die Fälle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags eine spezielle Korrekturvorschrift für das Abzugsjahr. Die Norm erlaubt die Änderung bestandskräftiger Bescheide nur insoweit, als dies der Rückgängigmachung eines vorgenommenen Abzugs dient. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht demnach lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des gewinnmindernd berücksichtigten Abzugsbetrags. Die Korrektur ist folglich auf den Umfang des geltend gemachten und berücksichtigten Abzugsbetrags begrenzt (hier 15.800 EUR). Über diesen Rahmen hinausgehende Änderungen (hier 14.200 EUR) können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind.
Einer weiter gehenden Änderung des Einkommensteuer-Bescheids aus 2014 steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids im Jahr 2017 war die reguläre Festsetzungsfrist, die am 31.12.2014 endete, bereits abgelaufen. Eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist, die dem Finanzamt eine weiter gehende Korrektur der Steuerfestsetzung mittels des Änderungsbescheids aus 2017 ermöglichen würde, war nicht ersichtlich. Zwar wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG gehemmt. Jedoch tritt die Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift nur „insoweit“ ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags betroffen ist. Die Ablaufhemmung wirkt somit nur partiell. Folglich löst sie keine Ablaufhemmung hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs aus und ermöglicht keine weiter gehende Korrektur aufgrund anderer Änderungsvorschriften.