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Unterhaltsaufwendungen an Lebensgefährten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Hat der Lebensgefährte wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen, sind Unterhaltsleistungen an diesen nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hintergrund

A führte im Jahr 2014 mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin E einen gemeinsamen Haushalt. E befand sich im Studium und war an der Universität immatrikuliert. Sie bezog geringfügige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

A machte für 2014 Unterhaltsaufwendungen für E in Höhe von 6.000 EUR nach § 33a EStG geltend. E sei als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Denn ihr stand wegen Unterhaltsleistungen des A keine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu. Er trug den überwiegenden Teil ihrer Lebenshaltungskosten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nicht.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da A nach Ansicht der Finanzrichter nicht mit einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt werden kann. Denn E hatte nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen des A keinen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern wegen ihres im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Studiums.

Entscheidung

Auch die Revision des A scheiterte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen des A nicht im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Denn bei E handelt es sich weder um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person noch um eine einer solchen gleichgestellte Person.

A war gegenüber E vor der Eheschließung nicht zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet. Denn die Unterhaltspflicht trifft nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie.

E ist keine einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellte Person. Ihr sind keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des A gekürzt worden. Zwar hatte E keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das beruht jedoch nicht auf etwaigen Unterhaltsleistungen des A, sondern auf ihrem Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Denn dadurch sind Ansprüche des „Auszubildenden“ (hier E) auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.

Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ausgeschlossen. Es sind lediglich diejenigen Personen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt, deren Sozialleistungen „mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“.

Damit werden „freiwillige“ Unterhaltszahlungen nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Zahlungen behandelt, wenn für den Leistenden eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gegeben ist. Das ist nur der Fall, wenn gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person sichergestellt ist, und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden.

Da E vorliegend wegen etwaiger Unterhaltsleistungen des A weder einen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher deshalb gekürzt wurde, befand sich A folglich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete.