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Wie wird ein Flachdach-Gebäude mit angehängter Decke bewertet?

Der Gebäudenormalherstellungswert eines Flachdachgebäudes wird anhand des von den Außenwänden des Gebäudes gänzlich umschlossenen Raumvolumens berechnet. Das gilt auch dann, wenn die Decke zur Abdeckung von Versorgungsleitungen angehängt wird.

Hintergrund

X ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück, auf dem ein Supermarkt-Gebäude errichtet wurde. Der Flachdachbau ist zum Teil mit einem Obergeschoss bebaut. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Sichtschutz abgehängte Decken eingezogen. Darüber verlaufen die Versorgungsleitungen.

X beantragte, im Sachwertverfahren für Zwecke der Grundsteuer den Zwischenraum zwischen der abgehängten Decke und dem Dach in dem Teil des Gebäudes, über den sich das Obergeschoss nicht erstreckt, nur mit einem Drittel des Rauminhalts in die Berechnung des umbauten Raums einzubeziehen.

Das Finanzamt berücksichtigte dagegen den Zwischenraum in voller Höhe. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass bei der Berechnung des Gebäudewerts das Raumvolumen zwischen der abgehängten Decke, den Außenwänden und der Dachhaut voll anzurechnen ist.

Für die Bewertung des Erbbaurechts ist das Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG anzuwenden. Der umbaute Raum ist nach DIN 277 (November 1950 x) zu berechnen. Ausgebaute Dachgeschosse werden mit dem vollen Rauminhalt angesetzt, während nicht ausgebaute Dachräume mit einem Drittel ihres Rauminhalts berücksichtigt werden.

Ein Flachdach verfügt über nahezu keinen Dachraum. Ein auf allen Seiten von den Außenflächen der Umfassungen des Gebäudes umschlossener Raum, der sich baulich nicht von den Außenwänden des Gebäudekörpers abhebt, ist nicht „Dachraum“ und demnach auch kein der Drittelregelung unterliegender „nicht ausgebauter Dachraum“. Er ist ungeachtet der Existenz abgehängter Zwischendecken voll anzurechnen.

Die bewertungsrechtliche Behandlung eines Raums als Dachraum setzt voraus, dass zwischen dem Dachraum und dem voll anzurechnenden Raum eine bauliche Abgrenzung vorhanden ist. Rauminhalt, dessen seitliche Umschließung rundum durch Gebäudeaußenwände gebildet wird, ist kein Dachraum. Es ist daher nicht möglich, durch eine Verlagerung der entsprechenden Decke nach unten den der Drittelregelung zu unterwerfenden Dachraum beliebig zu vergrößern.