Fällt für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens des Erblassers eine Vorfälligkeitsentschädigung an, kann diese nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Vielmehr sind die Zinsen Teil der als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.
Hintergrund
Nach dem Tod der Erblasserin E bestellte das Nachlassgericht eine Nachlasspflegerin, da die Erben nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag.
Die Nachlasspflegerin verkaufte die zum Nachlass gehörenden Grundstücke und verpflichtete sich zur Ablösung der Grundpfandrechte. Durch die vorzeitige Ablösung der von E zur Finanzierung der Grundstücke aufgenommenen Darlehen fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.
Der Kläger war ein Erbe zu 1/8. Er beantragte, die Vorfälligkeitsentschädigungen anteilig als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Das Finanzamt behandelte die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch als nicht abziehbare Nachlassverwaltungskosten.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Es erkannte die Vorfälligkeitsentschädigungen als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten in Form von Nachlassregelungskosten an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Vielmehr handelt es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, die nicht geltend gemacht werden können.
Nachlassverbindlichkeit ist allein die Darlehensverbindlichkeit als Kapitalschuld. Sie wird unter Berücksichtigung der Verzinsung auf den Stichtag ermittelt. Die Zinsverpflichtung stellt keine zusätzlich berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeit dar. Die tatsächlich erbrachten Zinszahlungen können deshalb ebenso wenig abgezogen werden wie die Tilgungsleistungen. Sie würden andernfalls doppelt berücksichtigt. Kommt es nach dem Stichtag aus Gründen, die nicht mehr beim Erblasser ihren Ursprung haben, zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens, hat dies auf den Umfang der Erblasserschulden keinen Einfluss.
Die vorzeitige Ablösung der Darlehen war erforderlich, um die Immobilien lastenfrei veräußern zu können. Die Tilgung der Darlehen diente also der Veräußerung der Immobilien und damit dem wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit dem Nachlass.
Kosten für die Verteilung des Nachlasses sind insbesondere die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Aufwendungen. Die Gründe für die Veräußerung der Grundstücke stehen hier jedoch nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Erbauseinandersetzung. Insbesondere war, solange die Erben nicht ermittelt waren, ihre Anzahl und ob sie an einer Auseinandersetzung interessiert waren, nicht bekannt.
Erwerbskosten liegen ebenfalls nicht vor. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb ist anzunehmen, wenn sie aufgewendet werden, damit der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. Die Veräußerung der Immobilien und die damit verbundene vorzeitige Ablösung der Darlehen hatten aber keinen Bezug zu der Rechtsstellung der Erben und sicherten diese auch nicht. Die Maßnahme beruhte allein auf wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen, die auf dem Nichtwissen um die Erben beruhten.
Vorliegend handelte es sich um Nachlassverwaltungskosten. Das sind Kosten, die dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder das Vermögen zu verwerten. Die Regelung verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs. Handelt es sich um Kosten, die ihrer Art nach ebenso anfallen, wenn sich die Gegenstände nicht in einem Nachlass befinden, fehlt der unmittelbare Zusammenhang mit der Folge, dass es sich um Nachlassverwaltungskosten handelt. Im vorliegenden Fall standen die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Sie sind Folge einer Vermögensumschichtung als Teil einer normalen Vermögensverwaltung.