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Keine Hemmung der Festsetzungsfrist bei unwirksamer Prüfungsanordnung

Richtet sich eine Prüfungsanordnung an den falschen Adressaten, ist sie unwirksam. Eine auf Grundlage einer nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführte Außenprüfung hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist.

Hintergrund

Die B-GmbH betrieb in den Jahren 2004 bis 2007 eine Klinik. Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom August 2007 wurde ihr gesamtes Vermögen gegen Gewährung einer KG-Beteiligung auf die A-GmbH & Co. KG übertragen. Ihre Umsatzsteuer-Erklärungen hatte die B-GmbH im zweiten nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahr abgegeben.

Mit Prüfungsanordnungen aus den Jahren 2009 und 2010 ordnete das Finanzamt unter Verwendung der Steuernummer der B-GmbH eine Außenprüfung „bei der Firma A GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolger der B-GmbH“ für die Jahre 2004 bis 2007 an. Im Schriftwechsel wiesen das Finanzamt und auch die B-GmbH stets auf die B-GmbH hin. Im Prüfungsbericht war ebenfalls die B-GmbH angegeben.

Gegen die nachfolgenden Änderungsbescheide wandte die B-GmbH ein, dass die Prüfungsanordnung fehlerhaft war, da sie nicht an die GmbH, sondern an die KG adressiert war. Die auf der fehlerhaften Prüfungsanordnung beruhende Außenprüfung konnte deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen, sodass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und legte die Prüfungsanordnung dahingehend aus, dass sie an die GmbH gerichtet war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt war. Denn die Prüfungsanordnung war fehlerhaft nicht an die GmbH adressiert.

Die reguläre Festsetzungsfrist begann für das Jahr 2004 wegen der Erklärungsabgabe im Jahr 2006 mit Ablauf des 31.12.2006 und endete nach 4 Jahren mit Ablauf des 31.12.2010. Entsprechend endete die Frist für die folgenden Jahre 2005 – 2007 zum Jahresende 2011, 2012 bzw. 2013. Die Festsetzungsfrist war somit bei Ergehen der Änderungsbescheide im Jahr 2014 bereits abgelaufen.

Eine Außenprüfung, die aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. Im vorliegenden Fall sind die Prüfungsanordnungen der GmbH gegenüber nicht wirksam geworden. Denn das Finanzamt hat sie nicht gegenüber der GmbH, sondern gegenüber der KG erlassen. Das ergibt sich eindeutig aus der Anordnung einer Prüfung „bei der Firma A GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolger der B GmbH“. Da aufgrund erfolgter Ausgliederung weder die GmbH als übertragende Rechtsträgerin untergegangen noch eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten war, hätten die Prüfungsanordnungen an die GmbH als Steuerschuldnerin und nicht an die KG gerichtet werden müssen.

Der Wille des Finanzamts war zwar auf die steuerlichen Verhältnisse der GmbH gerichtet. Die Prüfungsanordnungen hat das Finanzamt dagegen erkennbar willentlich an die KG adressiert. Insoweit bestehen an der eindeutigen Bezeichnung der KG als der falschen Inhaltsadressatin keine Zweifel. Eine anderweitige Auslegung scheidet folglich aus.

Die Berufung auf Verjährung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Ist – wie im vorliegenden Fall – Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht Treu und Glauben nicht, dass ein erloschener Anspruch des Finanzamts wieder auflebt, unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung vorwerfbar ist oder nicht.