Bei der Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber dem Finanzamt bezüglich der Zulagenberechtigung eines Steuerpflichtigen handelt es sich lediglich um ein Verwaltungsinternum und nicht um einen Grundlagenbescheid. Es besteht keine Bindung des Finanzamts an eine unrichtige Mitteilung der ZfA.
Hintergrund
Die Eheleute werden in den Jahren 2010 bis 2012 zusammen veranlagt. Der Ehemann M war in der landwirtschaftlichen Alterskasse gesetzlich (renten-)versichert. Daneben zahlte er in eine private Rentenversicherung ein (sog. Riester-Rente). Bei Vertragsschluss hatte er gegenüber der Versicherung angegeben, über seine Ehefrau mittelbar zulageberechtigt zu sein. Die Ehefrau F unterhielt beim gleichen Anbieter ebenfalls einen Altersvorsorgevertrag. Sie ist unmittelbar zulageberechtigt.
In ihren Einkommensteuer-Erklärungen machten die Eheleute jeweils einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu ihren Riester-Rentenversicherungen geltend und gaben an, unmittelbar begünstigt zu sein.
Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß und behandelte M als unmittelbar begünstigt.
Im Jahr 2015 teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Finanzamt mit, dass M nur mittelbar zulageberechtigt war. Darauf erließ das Finanzamt Änderungsbescheide, in denen M lediglich als mittelbar zulageberechtigt berücksichtigt wurde.
Die Eheleute wandten sich gegen die Änderungen unter Hinweis auf die Pflichtmitgliedschaft des M in der landwirtschaftlichen Alterskasse. Entgegen der Auskunft der ZfA hatte M einen unmittelbaren Zulagenanspruch.
Das Finanzamt wies die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuer-Bescheide zurück. Auch die Klage blieb erfolglos, da das Finanzgericht der Ansicht war, dass das Finanzamt an die Mitteilung der ZfA über die mittelbare Berechtigung des M gebunden war.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts. Den Eheleuten ist aufgrund ihrer unmittelbaren Zulageberechtigung der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG zu gewähren. Bei der Mitteilung der ZfA an das Finanzamt nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG handelt es sich weder um einen Grundlagenbescheid noch hat sie grundlagenbescheidsähnliche Wirkung. Der Mitteilung kommt auch nicht aus sonstigen Gründen Tatbestandswirkung zu.
Ein Grundlagenbescheid liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der Mitteilung der ZfA nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt an einer Außenwirkung im Verhältnis zum Zulageberechtigten. Die ZfA teilt das Prüfungsergebnis lediglich dem Finanzamt mit. Es handelt sich um ein bloßes Verwaltungsinternum.
Zwar können ressortfremde Verwaltungsakte, die keine Grundlagenbescheide sind, als feststehende Tatsache bzw. Besteuerungsgrundlage für das Finanzamt (und auch für das Finanzgericht) bindend sein. Diese Tatbestandswirkung führt dazu, dass sie im Besteuerungsverfahren hinzunehmen und nicht auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Die Prüfung bleibt den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten. Die Mitteilung der ZfA über die Zulagenberechtigung ist allerdings keine solche ressortfremde Entscheidung. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Verwaltungsakts. Zudem liegt kein ressortfremdes Verwaltungsverfahren vor. Denn die ZfA ist im Verhältnis zu den Finanzämtern keine ressortfremde Behörde. Sie wird im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tätig und handelt insoweit als Finanzbehörde.