Schafft ein Lehrer einen sog. Schulhund an, kann er die Aufwendungen dafür bis zu 50 % als Werbungskosten geltend machen, wenn der Hund bei einer 5-tägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund sind dagegen grundsätzlich in voller Höhe abziehbar.
Hintergrund
In der Schulkonferenz einer Realschule wurde beschlossen, einen Therapiehund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik anzuschaffen. Lehrerin L erwarb daraufhin zum Preis von 1.600 EUR eine Hündin und setzte diese im Rahmen des Schulhundprogramms nahezu arbeitstäglich im Unterricht ein.
L machte für die Jahre 2014 bis 2016 Aufwendungen zwischen 900 EUR und 7.500 EUR für den Hund als Werbungskosten geltend. Sie berücksichtigte diese Kosten: Abschreibung auf 8 Jahre, Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Hundeschule sowie Ausbildung als Therapiehund einschließlich Fahrtkosten.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst waren und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich war.
Das Finanzgericht dagegen berücksichtigte die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe und die übrigen Aufwendungen zu einem Drittel.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die allgemeinen, laufenden Aufwendungen für einen Schulhund zum Teil und die besonderen Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Beruhen Aufwendungen nicht nur auf privaten, sondern auch auf beruflichen Umständen, kommt eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt. Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
Den Werbungskostenabzug begründende Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich. Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren. Bei einem Hund, der – wie im vorliegenden Fall – als Haustier im Haushalt lebt und damit in nicht unerheblichem Umfang auch privat Verwendung findet, handelt es sich dementsprechend nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, wenn der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und das Tier für eine private Nutzung nicht angeschafft worden wäre.
Bei regelmäßig 5 Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes durch L in der Schule nicht von untergeordneter Bedeutung. Deshalb waren die laufenden Aufwendungen für die Haltung (AfA, Futter, Pflege usw.) aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof hält es bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes für vertretbar, bis zu 50 % der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Anders als der Besuch einer allgemeinen Hundeschule diente die Therapiehundeausbildung dem Erlernen spezieller Fähigkeiten, um den Hund im Rahmen des Konzepts des tiergestützten Unterrichts einzusetzen. Diese Kosten sind ausschließlich beruflich veranlasst und damit voll abziehbar. Eine private Mitveranlassung ist insoweit nicht ersichtlich.