Muss der Erbe für den Erblasser Steuern nacherklären, kann er die dadurch entstandenen Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten abziehen – mit dieser Entscheidung weicht der Bundesfinanzhof von den gleich lautenden Ländererlassen ab. Auch die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.
Hintergrund
Die Tochter T ist Alleinerbin ihres im Jahr 2013 verstorbenen Vaters V. In ihrer Erbschaftsteuer-Erklärung machte T u.a. Steuerberatungskosten für die Erstellung berichtigter Einkommensteuer-Erklärungen geltend, die durch Nacherklärungen in der Schweiz erzielter Kapitalerträge entstanden waren. Daneben erklärte T Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der von V genutzten Eigentumswohnung.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuer-Festsetzung weder die Steuerberatungskosten noch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Einkommensteuer-Schulden zuzüglich Hinterziehungszinsen wurden dagegen angesetzt.
Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerberatungskosten abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind, da die steuerrechtliche Erklärungspflicht des Erblassers auf den Erben übergeht. Die Räumungskosten waren dagegen als Kosten der Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig.
Entscheidung
Die Revision der T hatte Erfolg. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind sowohl die Steuerberatungs- als auch die Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Es handelt sich in beiden Fällen um Nachlassregelungskosten.
Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung (Verwendungsaufwand) des Nachlasses anfallen. Die Abgrenzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei Verfahrenskosten ist entscheidend, ob Ungewissheit über den Umfang des Nachlasses besteht. Nachlassregelungskosten liegen vor, wenn die Klage eines Erben dazu dient, das Bestehen nachlasszugehöriger Ansprüche des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen durch Dritte zu erwirken. Herrscht dagegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zwecks Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.
Davon ausgehend sind die Steuerberatungskosten zumindest als Nachlassregelungskosten abziehbar. Diese Kosten dienen dazu, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (Steuerschulden) zu klären. Der Steuerberater wurde beauftragt, um Steuererklärungen für Steuerverbindlichkeiten abzugeben, die vom Erblasser herrühren und damit dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten darstellten. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen ist gegeben. Der Bundesfinanzhof folgt damit nicht den Ländererlassen, nach denen Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung des Erblassers, keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs sind.
Auch bezüglich der Räumungskosten liegen Nachlassregelungskosten vor. Die Auflösung des Haushalts des Erblassers ist darauf gerichtet, mit der persönlichen Habe des Erblassers zweckentsprechend zu verfahren. Es gehört zur tatsächlichen Feststellung des Nachlasses, Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse und eventuelle Herausgabeansprüche Dritter zu erlangen sowie für die Einzelteile des Hausrats zu entscheiden, wie damit zu verfahren ist. Die Durchsicht des Hausrats begründet nachlassspezifischen Aufwand. Die Grenze zwischen der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs noch nicht überschritten.