Wendet ein Mitunternehmer Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut auf, können diese von der Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgenommen sein.
Hintergrund
Die M-KG führte in den Jahren 2009 bis 2013 ausschließlich Finanzierungsleasing und damit Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 Kreditwesengesetz (KWG) durch. In den Jahren 2009 bis 2013 bestand eine stille Beteiligung der L-KG an der M-KG. Die L-KG hatte ihre Einlage zum Teil fremdfinanziert. Die dafür von der L-KG aufgewandten Zinsen machte die M-KG im Rahmen ihrer Gewinnfeststellungserklärungen als Sonderbetriebsausgaben der L-KG geltend.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der L-KG zur Finanzierung ihrer Einlage bei der M-KG gezahlten Schuldentgelte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss bei einer weiteren Sachaufklärung klären, ob eine typisch oder atypisch stille Beteiligung vorliegt. Danach entscheidet sich die Frage der Hinzurechnung.
Die typisch stille Beteiligung wird ertragsteuerrechtlich trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters wie eine Kapitalforderung behandelt. Sie ist keine Mitunternehmerschaft. Die Gesellschafter können deshalb kein Sonderbetriebsvermögen haben, denn Sonderbetriebsvermögen setzt eine mitunternehmerische Beteiligung voraus. Wird im Streitfall eine typische stille Beteiligung angenommen, hätte dies einerseits die Wirkung, dass die Hinzurechnung der Zinsen beim Gewinn unterbleiben müsste. Andererseits wäre der gesamte, bisher berücksichtigte Betriebsausgabenabzug der von der L-KG gezahlten Schuldentgelte beim Gewerbeertrag ausgeschlossen. Einer dadurch rechnerisch möglichen gewerbesteuerlichen Verschlechterung stünde allerdings das finanzgerichtliche Verböserungsverbot entgegen, sodass im Ergebnis die Klage erfolglos wäre.
Bestand zwischen der L-KG und der M-KG dagegen eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft), mindern die von der L-KG geleisteten Zinsen für das Darlehen zur Finanzierung ihrer Beteiligung den Gewerbeertrag der Gesellschaft. Denn Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Mitunternehmerschaft sind passives Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers bei der Mitunternehmerschaft. Die dafür geleisteten Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben dieses Mitunternehmers. Sie mindern den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft.
Die als Sonderbetriebsausgaben abziehbaren Zinsen wären allerdings nicht hinzuzurechnen. Denn nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV unterbleibt eine Hinzurechnung von Schuldentgelten bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit die Entgelte unmittelbar auf Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG entfallen. Der erforderliche Zusammenhang ist weit zu verstehen. Es genügt ein notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzins und privilegierter Finanzdienstleistung. Deshalb ist die Ausnahme von der Hinzurechnung auch auf indirekt zuordenbare Aufwendungen zu erstrecken, wenn diese den Finanzdienstleistungen nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel zugeordnet werden können.
Die Zuordnung von Schuldzins zur privilegierten Finanzdienstleistung kann sich auch aus dem Verwendungszweck des Darlehens ergeben, wenn das Kapital ausschließlich zur Finanzierung der Finanzdienstleistungen und nicht für andere Tätigkeiten des Finanzdienstleistungsinstituts eingesetzt wird. So verstanden erfasst der Wortlaut des § 19 Abs. 4 GewStDV auch Schuldentgelte aus dem Sonderbetriebsvermögen, die der Finanzierung eines Darlehens dienen, mit dem eine Einlage bei einem als atypisch stille Gesellschaft organisierten Finanzdienstleistungsinstitut finanziert wird, das – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringt.