Nimmt eine GmbH während des Jahres eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, steht der GmbH selbst der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag nicht zu. Er ist jedoch in dem die atypische stille Gesellschaft betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
Hintergrund
Die GmbH nahm zum 18.12.2015 J als atypisch stillen Gesellschafter auf und beantragte die Erteilung eines Gewerbesteuer-Messbescheids. Sie wies dabei auf die Kürzung des Gewerbeertrags um den Freibetrag von 24.500 EUR für natürliche Personen und Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG hin.
Das Finanzamt berücksichtigte mit dem Gewerbesteuer-Messbetrag für die GmbH (Zeitraum 1.1.2015 bis 17.12.2015) den Freibetrag jedoch nicht (Gewerbesteuer-Messbescheid I). In einem weiteren Bescheid legte es für die atypische stille Gesellschaft einen zeitanteiligen Gewinn für 18.12.2015 bis 31.12.2015 (14/365 = rund 1.300 EUR) zugrunde und setzte davon den Freibetrag ab (Gewerbesteuer-Messbescheid II). Das führte zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags II auf 0 EUR. Der Freibetrag wirkte sich damit nur i. H. v. 1.300 EUR aus.
Die Klage der GmbH wurde vom Finanzgericht abgewiesen.
Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter wiesen sie als unbegründet zurück. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften steht ihr deshalb nicht zu. Der Freibetrag kann nur bei der GmbH & atypisch Still berücksichtigt werden.
Nimmt eine GmbH einen atypisch stillen Gesellschafter auf, ist bei der dadurch entstehenden Mitunternehmerschaft objektiv oder sachlich nicht die GmbH gewerbesteuerpflichtig, sondern die Beteiligten der atypisch stillen Gesellschaft (Geschäftsinhaber und stille Gesellschafter). Das gilt unabhängig von ihrer fehlenden dinglichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Der von ihnen gemeinschaftlich geführte Betrieb stellt einen selbstständigen Steuergegenstand dar. Dieser Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft besteht neben dem selbstständigen Gewerbebetrieb der GmbH. Deshalb muss die GmbH als Inhaberin des Unternehmens für beide Gewerbebetriebe eigenständige Gewerbesteuererklärungen abgeben.
Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewStG berücksichtigt typisierend einen fiktiven Unternehmerlohn. Natürliche Personen und Personengesellschaften sollen dadurch mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden, die ihren Gewinn um Geschäftsführergehälter mindern können, auch wenn diese an Gesellschafter gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof erkennt den Abzug des Freibetrags auch bei einer GmbH & atypisch Still an. Dieser Freibetrag steht auch bei unterjähriger Begründung einer Mitunternehmerschaft in voller Höhe und nicht nur zeitanteilig zu.