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Nebenwohnung aus beruflichen Gründen: Müssen Nichtverheiratete Zweitwohnungssteuer zahlen?

Mietet ein Unverheirateter aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg an, muss er damit rechnen, Zweitwohnungssteuer zahlen zu müssen. Dass Verheiratete von dieser Steuer ausgenommen sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Hintergrund

Der Kläger wohnte seit dem Jahr 2015 an seinem Hauptwohnsitz zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. In Hamburg unterhielt er aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung, die er in der Regel von Dienstag bis Donnerstag nutzte. Im Jahr 2018 reichte er eine Steuererklärung zur Zweiwohnungssteuer ein und beantragte gleichzeitig die Befreiung davon. Er begründete dies damit, dass die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen erforderlich und die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gründen nicht möglich war. Das Finanzamt lehnte die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer ab, da dies für nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht in Betracht kommt. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Die Klage gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar begünstigt der Hamburgische Gesetzgeber Eheleute und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit der bestehenden Regelung über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinaus. Diese Privilegierung von Eheleuten war jedoch vorliegend verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften war nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zu erkennen. Selbst wenn zu dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames, minderjähriges Kind gehört, war es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Zweitwohnung zu besteuern. Dass es berufliche Gründe für die Einrichtung der Nebenwohnung gab, änderte an diesem Ergebnis nichts.