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Verbilligte Mitgliedschaft im Fitness-Studio und 44-EUR-Grenze

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglicht, für die Dauer eines ganzen Jahres verbilligt in einem Fitness-Studio zu trainieren, gilt die monatliche 44 EUR-Grenze.

Hintergrund

Die Klägerin schloss mit dem Betreiber verschiedener Fitness-Studios (X-Fitness) eine Vereinbarung, nach der die Klägerin zu einem ermäßigten Preis Lizenzen erwarb, sodass die Arbeitnehmern der Klägerin das Training bei sämtlichen Partnern der X-Fitness absolvieren konnten.

Die Laufzeit des Vertrags betrug zunächst 12 Monate und verlängerte sich bei Nichtkündigung für weitere 12 Monate. Für die von ihr erworbenen 20 Lizenzen zahlte die Klägerin pro Monat jeweils 50,28 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Die Arbeitnehmer zahlten monatlich einen Eigenanteil an die Klägerin von 16 EUR bzw. 20 EUR. Sie erhielten eine Teilnahmeberechtigung und einen Mitgliederausweis ausgehändigt.

Die Klägerin ging davon aus, dass wegen des Eigenanteils der Arbeitnehmer die 44 EUR-Freigrenze nicht überschritten und der geldwerter Vorteil nicht zu versteuern ist.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass aufgrund der 1-jährigen Vertragsbindung der Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung i. H. d. Jahressumme (50,28 EUR x 12 = 603 EUR) zugeflossen und damit die Freigrenze überschritten ist. Das Finanzgericht folgte dem nicht, sondern gab der Klage der Klägerin statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Klägerin wandte ihren Arbeitnehmern durch die vergünstigten Trainingsbedingungen steuerbare Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu. Die Zuwendung bestand in der Einräumung eines verbilligten Rechts seitens der Klägerin zur Nutzung der Anlagen. Die Arbeitnehmer hatten – trotz der schriftlichen Trainingsberechtigung und des Mitgliedsausweises – keinen verbrieften Anspruch gegen X-Fitness. Sie hatten lediglich gegenüber der Klägerin einen fortlaufend zu erfüllenden Anspruch darauf, dass sie die Anlagen verbilligt nutzen konnten. Dieser Vorteil ist den Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Denn für den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nicht auf das Innehaben von Ansprüchen an, sondern auf die Erfüllung dieser Ansprüche.

Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch die Erfüllung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Die Klägerin erfüllte ihr Leistungsversprechen nicht bereits mit der Aushändigung der Teilnahmeberechtigung oder des Mitgliedsausweises, sondern erst mit der laufenden Gewährung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.

Bei der Gewährung eines vergünstigten Jobtickets dagegen hat der Arbeitgeber in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer den Fahrschein ausgehändigt bekommt, seinen Anspruch auf den verbilligten Erwerb vollständig erfüllt. Damit ist der Arbeitslohn als sonstiger Bezug bereits zugeflossen.

Für die Bewertung des Sachbezugs ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort, d. h. grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt, anzusetzen. Wird die Ware oder Dienstleistung jedoch an Endverbraucher überhaupt nicht vertrieben, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Wert eines Sachbezugs anhand der Kosten bemessen wird, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat.

So liegt der Fall hier. Denn eine identische oder gleichartige Dienstleistung, wie sie die Klägerin ihren Arbeitnehmern verbilligt zugewandt hat, wurde fremden Endverbrauchern am Markt überhaupt nicht angeboten. Die Nutzung der X-Fitness-Anlagen wurde nur gegenüber Unternehmen angeboten, die eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwarben. Endverbraucher wie die Arbeitnehmer der Klägerin hatten keine Möglichkeit, eine solche Trainingsberechtigung zu erwerben. Die Trainingsberechtigung war nicht mit einer üblichen Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio vergleichbar. Da somit eine identische oder vergleichbare Leistung fremden Endverbrauchern am Markt nicht angeboten wurde, ist eine Schätzung des geldwerten Vorteils anhand der Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich zulässig. Dementsprechend war aufgrund der monatlichen Kosten der Klägerin pro Lizenz (50,28 EUR) und der Zuzahlungen der Arbeitnehmer (16 EUR bis 20 EUR) die 44-EUR-Grenze nicht überschritten.