Kann das Finanzamt einen Fehler in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen nicht erkennen und sich deshalb nicht zu eigen machen, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Insbesondere handelt es sich auch nicht um einen Übernahmefehler des Finanzamts.
Hintergrund
Die Kläger erklärten in der elektronisch übermittelten Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2013 u. a. einen vorläufig ermittelten Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer GmbH & Co. KG) sowie einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt führte die Veranlagung 2013 erklärungsgemäß durch. Ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wurde nicht angewandt.
Nachdem der Feststellungsbescheid für die GmbH & Co. KG ergangen war, änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid 2013 zuungunsten der Kläger. Mit ihrem Einspruch verlangten die Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Weiterhin waren sie der Ansicht, dass der Einkommensteuer-Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden kann. Der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war bei der Erstellung der Erklärung zwar gestellt, jedoch in der Anlage G versehentlich dem Veräußerungsverlust zugeordnet worden. Dort war jedoch der Antrag nicht relevant gewesen und deshalb dem Finanzamt von der Steuersoftware nicht übermittelt worden.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass mit der Steuererklärung kein wirksamer Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt worden war.
Bei der Erstellung der Steuererklärung ist zwar ein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG in das Steuererklärungsprogramm eingegeben worden, aber dieser Antrag ist dem Finanzamt – auch nicht in falsch zugeordneter Form – zugegangen. Weder aus dem Hauptvordruck noch aus den Kennziffern war ein Antrag erkennbar. Es lag somit auch kein Übernahmefehler des Finanzamts vor.
Zwar ist § 129 AO auch anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus dessen Steuererklärung, deren Anlagen sowie anderen in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben. Das war vorliegend nicht der Fall, denn weder aus dem übermittelten Hauptvordruck noch aus den dazu eingereichten Anlagen war ersichtlich, dass überhaupt ein Antrag gestellt worden war. Die elektronische Eingabemaske, aus der der Fehler erkennbar gewesen wäre, wurde dem Finanzamt nicht übermittelt.