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Zum Kiesabbau überlassene Ackerflächen und Wiederaufnahme der land-wirtschaftlichen Nutzung

Ist bei einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche, die zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtet ist, die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen, verliert diese Fläche nicht ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Hintergrund

A ist Inhaberin eines Land- und Forstwirtschafts-Betriebs und Eigentümerin von Flurstücken, die früher im ursprünglichen Sinne für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wurden. Diese überließ sie einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer zum Abbau von Kies und Sand. Das Ausbeuterecht endete nach restloser Auskiesung und Rekultivierung, spätestens nach 30 Jahren. Danach war wieder die landwirtschaftliche Nutzung durch den Verpächter vorgesehen.

Das Finanzamt stellte für die Kiesgrube als eigene wirtschaftliche Einheit die Grundstücksart “unbebautes Grundstück” fest. A begehrte, dass die Kiesabbauflächen weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zugeordnet werden. Dem entsprach das Finanzgericht, da die Nutzungsüberlassung vorübergehend und die Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach der Beendigung der Abbautätigkeit beabsichtigt war.

Entscheidung

Eine zum Kiesabbau genutzte Fläche kann zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Betrieb umfasst den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Zum Wirtschaftsteil gehört u. a. das Abbauland, bei dem der Abbau der Bodensubstanz gerade dem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb dienen muss, bzw. das Wirtschaftsgut ist dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft “dauernd zu dienen bestimmt”.

Wird Grund und Boden zu nicht der Land- und Forstwirtschaft dienenden Zwecken genutzt, ohne dass ein Ende der anderweitigen Nutzung konkret absehbar ist, dient er dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr. Anders ist es, wenn von vornherein die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geplant ist. Denn dann ist der Grund und Boden weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft “dauernd zu dienen bestimmt”. Es reicht aus, dass die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind.

Auch bei einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung des Grund und Bodens ist der dauerhafte Funktionszusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht unterbrochen.

Hiervon ausgehend ist der durch die Kiesgrube in ihrer jeweiligen Ausdehnung in Anspruch genommene Grund und Boden weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der A dauernd zu dienen bestimmt. Die Kiesgrube stellt deshalb keine selbstständige wirtschaftliche Einheit dar und ist nicht für sich zu bewerten. Der Pachtvertrag sah die Rekultivierung der Flächen nach längstens 30 Jahren, je nach Fortschreiten des Abbaus auch schon früher vor. Damit hatte sich an ihrer dauerhaften Zweckbestimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nichts geändert. Es handelte sich lediglich um eine vorübergehende anderweitige Nutzung, die unschädlich ist.