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Warum im Ausland ansässige Unternehmer sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung berufen können

Wird eine Wohnung jeweils kurzfristig vermietet, wird dadurch keine Ansässigkeit des Vermieters im Inland begründet. Die Kleinunternehmerregelung kann deshalb nicht in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte bis Juni 2017 in Italien. Eine in Deutschland gelegene Eigentumswohnung, für die sie ein Nießbrauchsrecht hatte, vermietete sie seit 2013 kurzfristig über Internetportale. Für die Jahre 2013 und 2014 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen müsste.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin kann sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Diese ist nämlich auf Unternehmer beschränkt, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind. Eine feste Niederlassung im Inland konnte das Gericht nicht feststellen. Der bloße Aufenthalt zum Erwerb der Wohnung begründet keinesfalls eine feste Niederlassung. Darüber hinaus verfügte die Klägerin auch nur über ein Nießbrauchsrecht. Gelegentliche Besuche der Wohnung können keine feste Niederlassung begründen.

 

Hinweis

Im Revisionsverfahren kam der Bundesfinanzhof zum gleichen Ergebnis. Er entschied, dass die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Ebenso stellte er klar, dass die Vermietung einer Wohnung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen ist.