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Bei geänderter Überleitungsrechnung kann unzulässige Bilanzänderung vorliegen

Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt.

Hintergrund

Das Finanzamt gewährte der X-GmbH für das 2011 einen Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung von Windenergieanlagen. Im Jahr 2012 schaffte die GmbH 5 Anlagen an.

Im Dezember 2013 reichte die GmbH die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen für 2012 ein. Beigefügt waren ein nach HGB erstellter Jahresabschluss sowie eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV zur Anpassung der HGB-Ansätze an die steuerlichen Werte. Den im Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag rechnete die GmbH gewinnerhöhend hinzu.

Nachdem die GmbH bemerkt hatte, dass in der Überleitungsrechnung keine Minderung der Anschaffungskosten vorgenommen worden war, reichte sie im April 2014 eine entsprechend korrigierte Überleitungsrechnung ein. In dieser wies sie darauf hin, dass die Minderung in der ursprünglichen Überleitungsrechnung versehentlich unterblieben war.

Das Finanzamt berücksichtigte die Gewinnminderung nicht, da es sich ihrer Ansicht nach bei der später beantragten Kürzung der Anschaffungskosten um eine unzulässige Bilanzänderung handelte. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht und wies dementsprechend die Revision als unbegründet zurück. Die GmbH hätte, nachdem sie die Überleitungsrechnung beim Finanzamt eingereicht hatte, eine Änderung des ausgeübten Wahlrechts nur unter den Voraussetzungen einer Bilanzänderung vornehmen können, die hier allerdings nicht vorlagen.

Die GmbH hat das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in ihrer Überleitungsrechnung vom Dezember 2013 dahingehend ausgeübt, dass sie von einer Minderung der Anschaffungskosten der Anlagen abgesehen hatte. Daran ist sie gebunden. Aus der außerbilanziellen Ausgestaltung des Investitionsabzugsbetrags und der späteren gewinnerhöhenden Hinzurechnung folgt nicht, dass das Wahlrecht, die Hinzurechnung durch Herabsetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu neutralisieren, ebenfalls außerbilanziell und unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden könnte. Denn die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hat wegen der unmittelbaren Einwirkung auf die Anschaffungskosten innerbilanzielle Wirkung.

Zur Bilanz i. S. v. § 4 Abs. 2 EStG zählt nicht nur die eigentliche Steuerbilanz, sondern auch die Handelsbilanz mit der steuerrechtlichen Überleitungsrechnung. Wurde – wie im vorliegenden Fall – die Überleitungsrechnung beim Finanzamt eingereicht, konnte eine abweichende Ausübung des Wahlrechts somit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG erfolgen.

Die Voraussetzungen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG sind hier jedoch nicht erfüllt. Eine Änderung der Wahl ist damit ausgeschlossen. Es fehlt an einer eine Änderung rechtfertigenden vorherigen Bilanzberichtigung als Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes.