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Erwerb bei vorweggenommener Erbfolge: Abbruchabsicht steht AfaA entgegen

Wird ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben, darf auf den Restwert keine AfaA geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Hintergrund

Vater V und Sohn S waren je zur Hälfte an der X-OHG beteiligt. Im Jahr 2011 übertrug V im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Mitunternehmeranteil auf S, ebenso wie das in seinem Alleineigentum stehende und zu 66,6 % im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Grundstück mit Gebäude. Es war beabsichtigt, die Bebauung abzureißen, beide Grundstücke zusammenzulegen und mit einem Wohn-/Geschäftshaus zu bebauen, das zu einem großen Teil für den Betrieb genutzt werden sollte. Der Neubau wurde im Jahr 2012 fertiggestellt.

S machte für 2011 die auf den Restbuchwert entfallende AfaA und die anteiligen Abbruchkosten für das Gebäude als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass der Restbuchwert und die Abbruchkosten Herstellungskosten des neuen Gebäudes darstellten.

Das Finanzgericht kam zu dem gleichen Ergebnis wies die Klage des S ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls, dass S auf den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes keine AfaA vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben absetzen durfte. Es handelte sich um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, für die lediglich lineare AfA in Anspruch genommen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es für den Ansatz von AfaA und den Abzug von Abbruchkosten als sofort abziehbare Ausgaben bei einem im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäude darauf an, ob dieses mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wird.

Beim Erwerb ohne Abbruchabsicht dienen Anschaffung und Herstellung allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb. Die Abbruchkosten und der Restwert sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Beim Erwerb mit bestehender Abbruchabsicht wird das Ziel der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts verfolgt. Dadurch besteht schon bei der Anschaffung ein unmittelbarer Zusammenhang der Anschaffungskosten mit den später beabsichtigten Maßnahmen. Deshalb sind der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts hinzuzurechnen.

Diese Grundsätze gelten auch im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei vorweggenommener Erbfolge. Der Gebäudeabriss war maßgeblich durch die neue Zweckbestimmung, nämlich den Neubau, veranlasst. Dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Abbruch des alten und Errichtung des neuen Gebäudes rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen und den Buchwert des abgebrochenen Gebäudes bei noch vorhandener Werthaltigkeit als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln.