Aktuelles

3-Tages-Fiktion: Was zu tun ist, wenn der Bescheid erst später ankommt

Wird eine Klage verspätet eingereicht, ist sie grundsätzlich unzulässig. Umso wichtiger ist es, den Erhalt eines Verwaltungsakts ordentlich und wasserdicht zu dokumentieren – vor allem, wenn das Schriftstück erst nach Ablauf der 3-Tages-Fiktion zugeht.

Hintergrund

Die Einspruchsentscheidung wurde am Freitag, den 23.3.2018 zur Post gegeben. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte für den Steuerpflichtigen Klage ein. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass die Klage wegen der Überschreitung der 1-monatigen Klagefrist unzulässig sein könnte. Denn die Klage wurde erst am Freitag, den 27.4.2018 bei Gericht eingelegt, die Einspruchsentscheidung war aber am Freitag, den 23.3.2018 zur Post gegeben worden und gilt damit nach 3 Tagen am Montag, den 26.3.2018 als bekanntgegeben.

Der Prozessbevollmächtigte wandte ein, dass die Einspruchsentscheidung erst am Mittwoch den 28.3.2018 eingegangen war. Als Nachweis verwies er auf den auf der Einspruchsentscheidung angebrachten Eingangsstempel.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Bestreitet die Steuerpflichtige den Erhalt innerhalb des 3-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der 3-Tages-Vermutung zu begründen. Hierzu muss er Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen 3er Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist.

Zu einem substantiierten Tatsachenvortrag kann z. B. die Vorlage des betreffenden Briefumschlags des übersendeten Verwaltungsakts oder die Führung eines Posteingangs- oder Fristenkontrollbuchs dienen. Die Steuerpflichtige bzw. der Prozessbevollmächtigte hat die Verpflichtung zur Beweisvorsorge, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können. Dagegen reicht ein abweichender Eingangsvermerk der Kanzlei des Prozessvertreters auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus. Denn mit diesem Stempel kann lediglich belegt werden, dass die Einspruchsentscheidung am Tag der Stempelung in die interne Bearbeitung der Steuerkanzlei gelangt ist. Er ist für sich allein jedoch noch kein Nachweis dafür, dass auch der Eingang des Schriftstücks an diesem Tag erfolgte.