Veräußert ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, stellt dies keinen Vorgang dar, der bei den verbleibenden Gesellschaftern der Schenkungsteuer unterliegt.
Hintergrund
W war Gesellschafter einer WP-GmbH. Die Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR. Nach einem Poolvertrag zur Regelung der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander endete die Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahres. Der betreffende Gesellschafter sollte zu einem bestimmten Tag seinen Geschäftsanteil nach einem Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder, der durch die Poolversammlung bestimmt wurde, verkaufen und übertragen.
Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils und die GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile zu entrichten. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Die Geschäftsanteile der ausscheidenden Poolmitglieder waren für die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen. Der Pooltreuhänder hatte die Geschäftsanteile bis zu ihrer Übertragung treuhänderisch für alle in der GmbH verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten.
Nach der Kündigung des Gesellschafters X aus Altersgründen verkaufte und übertrug dieser entsprechend dem Poolvertrag seinen Geschäftsanteil an den Pooltreuhänder für 50.000 EUR.
Daraufhin setzte das Finanzamt gegenüber W Schenkungsteuer für den Erwerb des Geschäftsanteils des X durch den Pooltreuhänder fest.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Insbesondere war der Geschäftsanteil zivilrechtlich nicht auf W, sondern auf den Treuhänder übergegangen.
Entscheidung
Die Revision des Finanzamts scheiterte vor dem Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass die Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH von X auf den Pooltreuhänder bei W nicht der Schenkungsteuer unterlag.
Als Schenkung gilt der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. In einem Treuhandverhältnis ist Rechtsinhaber regelmäßig der Treuhänder, nicht der Treugeber. Demnach hat nicht W, sondern der Pooltreuhänder den Geschäftsanteil des X an der GmbH erworben. Der Vorgang ist bei W nicht steuerbar.
Außerdem fällt der Vorgang auch deshalb nicht unter § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, weil es sich um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten derivativen Erwerb handelt. Die Regelung greift nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gesellschaftsanteil unter Lebenden veräußert und dafür ein Kaufpreis entrichtet wird.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich ist neben einer objektiven Vermögensverschiebung in subjektiver Hinsicht ein (einseitiger) Wille des Zuwendenden zur (Teil-)Unentgeltlichkeit seiner Leistung. Der “Wille zur Unentgeltlichkeit” liegt vor, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.
Vorliegend mangelte es bereits an der objektiven Unentgeltlichkeit. Denn in dem Poolvertrag war das Schicksal des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters – hier des X – bei Erreichen der Altersgrenze im Einzelnen geregelt. Alle Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglicher Verpflichtung, die wegen ihrer Verknüpfung mit dem ursprünglichen Erwerb des Geschäftsanteils schon objektiv eine Unentgeltlichkeit nicht erkennen lässt. Erst recht fehlte es an dem Willen zur Unentgeltlichkeit.