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Vereinnahmung von Hafengeldern durch einen Bootsverein: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Überlässt ein Bootsverein Liegeplätze gegen Entgelt, fällt dies hinsichtlich der Umsatzsteuer unter den Regelsteuersatz. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt nicht in Betracht.

Hintergrund

Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhält in seinem Hafen Liegeplätze. Diese stehen Gästen gegen Entgelt zur Verfügung. Der Verein unterwarf die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz, das Finanzamt wandte jedoch den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht mit der Vermietung von Campingflächen, die nur ermäßigt besteuert werden, gleichzusetzen ist. Gegen das Urteil legte der Verein Revision ein.

Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser urteilte jedoch ablehnend. Damit konnte der Bundesfinanzhof nun über die anhängige Revision des Vereins entscheiden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass gegen die Regelbesteuerung für die Überlassung von Bootsliegeplätzen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestanden, und wies die Revision als unbegründet zurück.

Die Überlassung von Bootsliegeplätzen wird von der nationalen Steuersatzermäßigung für die „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ nicht umfasst. Eine Wasserfläche ist keine Campingfläche. Diese Beurteilung ergibt sich auch aus dem Unionsrecht (Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL). Denn die Vermietung von Bootsliegeplätzen ist dort nicht enthalten. Auch soll die Vermietung von Bootsliegeplätzen in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen.

Die Vermietung von Campingplätzen und Wohnwagenplätzen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits erfüllen zudem unterschiedliche Zwecke. Denn Boote, wie sie im vorliegenden Fall genutzt wurden, dienen nicht hauptsächlich als Beherbergungsorte. Wegen dieser unterschiedlichen Zweckrichtung stehen die Dienstleistungen nicht miteinander in Wettbewerb. Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung vor. Der Neutralitätsgrundsatz ist nicht verletzt.

Eine Begünstigung als gemeinnützige Einrichtung kam ebenfalls nicht in Betracht. Die Steuerermäßigung gilt nämlich nicht, wenn der Zweckbetrieb in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer steht. Das war bei den von dem Verein ausgeführten Beherbergungsumsätzen der Fall.