Die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG betrifft die Ebene des veräußernden Betriebs und ist auf dieser zu entscheiden.
Hintergrund
Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum 18.10.2001 veräußerte er Grundvermögen. In der Bilanz des Einzelunternehmens zum 30.6.2002 bildete er eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von rund 484.000 EUR. Im Mai 2006 trat der Kläger einer KG bei und erklärte in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der KG für das Jahr 2006 die Übertragung der Rücklage aus seinem Einzelunternehmen in Höhe von 400.000 EUR.
Das Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG für unwirksam, da die Veräußerung in der Zeit zwischen 31.12.1998 und 1.1.2002 stattfand und in dieser Zeit nur eine rechtsträgerbezogene Reinvestition möglich war. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Insbesondere teilten die Richter den Verweis auf die Nichtigkeit des Änderungsbescheids nicht. Vielmehr war dieser hinreichend bestimmt. Darüber hinaus scheiterte die Klage schon daran, dass der Kläger gar nicht klagebefugt war. Die Frage, ob eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden durfte, war nämlich nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der KG zu entscheiden, sondern bei dem veräußernden Betrieb. Das war hier das Einzelunternehmen des Klägers. Dies entsprach auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.