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Kosten eines Erststudiums sind keine Werbungskosten

Wer ein Erststudium absolviert, das z. B. zu einem Bachelor-Abschluss führt, kann die Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Im Gegensatz dazu sind die Kosten eines Master-Studiums, das ein Zweitstudium darstellt, abziehbar.

Hintergrund

Die Studentin S begann nach dem Abitur 2003 ein Universitätsstudium der Psychologie, das sie im Juli 2006 mit dem Abschluss “Bachelor of applied science” beendete. Im Oktober 2006 nahm sie ein Masterstudium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf.

S machte für 2006 ihre Aufwendungen für das Bachelor- und das Master-Studium im Hinblick auf ihre angestrebte spätere Tätigkeit als Psychologin als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass kein verbleibender Verlustvortrag bestand.

Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, nicht nur die Aufwendungen für das Master-Studium, sondern bereits die Aufwendungen für das Bachelor-Studium waren als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.

Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof beabsichtigte, die Revision zurückzuweisen und der Klage stattzugeben. An dieser Entscheidung sah sich der Bundesfinanzhof jedoch durch § 9 Abs. 6 EStG gehindert. Nach dieser rückwirkend ab 2004 eingefügten Neuregelung sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Da der Bundesfinanzhof § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig hielt, legte er die Problematik in verschiedenen Parallelfällen dem Bundesverfassungsgebricht vor und setzte das Revisionsverfahren aus. Nachdem das BVerfG entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskosten-Abzugs für die Kosten einer Erstausbildung verfassungsgemäß ist, konnte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren der S wieder aufnehmen und nunmehr über die Revision entscheiden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass die Aufwendungen für das Bachelor-Studium nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Lediglich die Aufwendungen für das Master-Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium u. a. nur dann Werbungskosten, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung in Form einer Berufsausbildung oder eines Studiums abgeschlossen wurde. Da S mit dem Abitur noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hatte, stellt das anschließende Bachelor-Studium für sie eine Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG dar.

Mit dem Bestehen der Bachelor-Prüfung hat S eine Berufsausbildung abgeschlossen. Dementsprechend sind ihre Aufwendungen für das anschließende Master-Studium nach allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die Aufwendungen für das Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Tätigkeit als Psychologin.